ebackenem Obst, Salz, geräucherten Heringen, Käse, Graupen, Grütze,
* en-, Gersten., Wiege und Buchweizenmehl, Kleesaat und Süereien,
für den Zenternrnrnr . .. — Sgr. 2 Pf
2) von allen Getreidearten, ferner von Erbsen, Wicken,
Leinsaamen, Raps, Rübsen, Linsen, Bohnen) Buch-
weizen, Kartoffeln, Spelt, für den Zentnter — 13-
3) von Roheisen, Schmiedeeisenbruch, Galmey, Graphit,
Schwefel, Knochenschwärze, Blaustein, Oelkuchen, ge-
branntem Gyps, Harz, Cichorien, ordinairer Erdfarbe,
Wasserblei, Schwerspath, Schwefelsäure, Guano, Loge
Kleie, Dachschiefer, geschlemmter Kreide und von allen
künstlichen e von Heu, Stroh und
natürlichem Dünger, für den Zentrntner —. 1
4) von Schleifsteinen, Mühlensteinen, Steinkohlen, Koaks,
Braunkohlen, Kreide, Kalksteinen, für je 10 Zentner. — 3
5) von Heringen (nicht geräucherten), von Theer, Pech,
Kalk, Web, Branntwein, Bier, Essig, für jedes
Gebinde, oder für je 100 Flaschen . .. —. 3
6) von Mauer- und Dachsteinen, für jede 1000 Stück. -. 6
7) von Brettern, für jede 100 lauf. Meter. ...... .... —. 6
8) von Torf, für 1000 Stcück . .. — 2
9) von Brenn--, Bau und Nutzholz, für den Kubikmeter 5# 4
10) von Vieh und zwar:
a) von Pferden, für das Stückk 3. —
b) . Hornvieh 2. —
c). Füllen . ......... . . . . . 1. 6
4) . Schweinen 1. —
e)Schaafen, Lämmern, Kälbern, für das Stück 6
11) von allen nicht speziell benannten Manufaktur--, Fabrik.,
Kolonial- und Apothekerwaaren, sowie von Fleisch-
und Fettwaaren, für den Zentner. .. . ... . . . . . . .. ... —. 3
Zusatzbestimmung.
Wenn bei Berechnung der Bohlwerksabgabe sich Bruchtheile von der als
Maßstab angegebenen Größeneinheit (1 Ztr. 2c.) ergeben, so werden dieselben,
sobald sie ein halb oder mehr betragen, für voll, sonst aber gar nicht gerechnet.
Befreiungen.
Befreit von der Bohlwerksabgabe sind:
1) Staatseigenthum,
2) Ballast,
3) frische Fische, Sand, Grand und Steine, die aus dem Meeresgrunde
oder an der Küste gesammelt werden.
(Nr. 6069) B. An