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(Nr. 8212.) Geseh, betreffend die Betheiligung der Staaatsbeamten bei der Gründung und
Verwaltung von Aktien-, Kommandit- und Bergwerks-Gesellschaften. Vom
10. Juni 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
§. 1.
Unmittelbare Staatsbeamte dürfen ohne Genehmigung des vorgesetzten
Ressortministers nicht Mitglieder des Vorstandes, Aufssichts= oder Verwaltungs-
rathes von Aktien-, Kommandit= oder Bergwerks-Gesellschaften sein, und nicht in
Komiteès zur Gründung solcher Gesellschaften eintreten.
Eine solche Mitgliedschaft ist gänzlich verboten, wenn dieselbe mittelbar
oder unmittelbar mit einer Remuneration oder mit einem anderen Vermögens-
vortheile verbunden ist. Jedoch können die vor der Publikation dieses Gesetzes
bereits ertheilten Genehmigungen, sofern sich aus der Benutzung derselben keine
Unzuträglichkeiten ergeben haben, bis zum 1. Januar 1876. in Kraft belassen werden.
5. 2.
Solchen unmittelbaren Staatsbeamten, welche aus der Staatskasse eine
fortlaufende Besoldung oder Remuneration nicht beziehen, oder welche nach der
Natur ihres Amtes neben dieser Besoldung noch auf einen anderen Erwerb hin-
gewiesen Aund (Medizinalbeamte u. s. w.), kann die Genehmigung, auch wenn
mit der Mitgliedschaft ein Vermögensvortheil verknüpft ist, ertheilt werden, so-
fern die Uebernahme der letzteren nach dem Ermessen des vorgesetzten Ressort-
ministers mit dem Interesse des Staatsdienstes vereinbar erscheint.
ie
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
C. 4.
Auf Rechtsanwalte, Advokatanwalte und Notarien, sowie auf einstweilen
in den Ruhestand versetzte Beamte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Juni 1874.
(. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
(Tr. 8213)