Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Die  Veräußerung  unbeweglicher  Sachen  kann  durch  die  Liquidatoren,  sofern
  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  oder  ein  Beschluß  der  Genossenschaft  anders
bestimmt,  nur  durch  öffentliche  Versteigerung  bewirkt  werden.

§.  44.

Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Geschäftsbefugnisse  der  Liquidatoren
(§.  42.)  hat  gegen  dritte  Personen  keine  rechtliche  Wirkung.  -

§.45.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschriften  in  der  Weise  abzugeben,  daß
sie  der  bisherigen,  nunmehr  als  Liquidations-Firma  zu  bezeichnenden  Firma  ihren
Namen  beifügen.

§.  46.

Die  Liquidatoren  haben  der  Genossenschaft  gegenüber  bei  der  Geschäftsführung
  den  von  der  Generalversammlung  gefaßten  Beschlüssen  Folge  zu  geben,
widrigenfalls  sie  der  Genossenschaft  für  den  durch  ihr  Zuwiderhandeln  erwachsenen
Schaden  persönlich  und  solidarisch  haften.

§.  47.

Die  bei  Auflösung  der  Genossenschaft  vorhandenen  und  die  während  der
Liquidation  eingehenden  Gelder  werden,  wie  folgt,  verwendet:

a)  es  werden  zunächst  die  Gläubiger  der  Genossenschaft  je  nach  der  Fälligkeit
  ihrer  Forderungen  befriedigt  und  die  zur  Deckung  noch  nicht  fälliger
Forderungen  nöthigen  Summen  zurückbehalten;

b)  aus  den  alsdann  verbleibenden  Ueberschüssen  werden  die  Geschäftsantheile
an  die  Genossenschafter  zurückgezahlt.  Reicht  der  Bestand  zur  vollständigen
  Deckung  nicht  aus,  so  erfolgt  die  Vertheilung  desselben  nach  Verhältniß
  der  Höhe  der  einzelnen  Guthaben,  wenn  der  Gesellschaftsvertrag
nicht  anders  bestimmt;

c)  aus  dem  nach  Deckung  der  Schulden  der  Genossenschaft,  sowie  der  Geschäftsantheile
  der  Genossenschafter  (§.  39.),  noch  verbleibenden  Bestande
wird  zunächst  der  Gewinn  des  letzten  Rechnungsjahres  an  die  Genossenschafter
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  gezahlt.  Die
Vertheilung  weiterer  Ueberschüsse  unter  die  Genossenschafter  erfolgt  in
Ermangelung  anderer  Vertragsbestimmungen  nach  Köpfen.

  §.48.

Die  Liquidatoren  haben  sofort  beim  Beginn  der  Liquidation  eine  Bilanz
aufzustellen.  Ergiebt  diese  oder  eine  später  aufgestellte  Bilanz,  daß  das  Vermögen
  der  Genossenschaft  (einschließlich  des  Reservefonds  und  der  Geschäftsantheile
  der  Genossenschafter)  zur  Deckung  der  Schulden  der  Genossenschaft  nicht

hin-