Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 109 — 
Wer, ohne in dem Stadbtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat, oder 
ein stehendes Gewerbe betreibt, ist dennoch verpflichtet, an denjenigen Lasten theil- 
unehmen, welche auf den Grundbesitz oder das Gewerbe gelegt sind. Dieselbe 
Veroflichteng haben juristische Personen, welche in dem Stadtbezirke Grundeigen- 
thum besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben. 
Im Weiteren kommen bei der Gemeindebesteuerung neben dem §. 8 des 
Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 55) die Vorschriften des Gesetzes, betreffend Ergänzung und Abänderung 
einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten 
Kommunalabgaben, vom 27. Juli 1885 (Gesetz-Samml. S. 327), die §#. 1 
bis 7 und 9 bis 13 der Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staats- 
diener zu den Kommunalauflagen in den neu erworbenen Landestheilen, vom 
23. September 1867 (Gesetz= Samml. S. 1648) in Verbindung mit dem Gesetze, 
betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke, 
vom 29. Juni 1886 (Gesetz= Samml. S. 181) zur Anwendung. 
Die zur Stadtgemarkung gehörigen Waldungen unterliegen den auf den 
Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben und Lasten, jedoch, soweit es sich um 
Stadtgemeinden im vormaligen Herzogthum Nassau handelt, vorbehaltlich der 
aus dem Nassauischen Gesetze vom 27. September 1849, betreffend die Gehalte 
der Förster, folgenden Maßgabe. 
Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche 
bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im 
K. 4 zu c und d des Gesetzes vom 21. Mai 1861) betreffend die anderweite 
Regelung der Grundsteuer (Gesetz= Samml. S. 253), im Artikel I des Gesetzes 
vom 12. März 1877 (Gesetz Samml. S. 19) und im F. 3 zu 2 bis 6 des 
Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude- 
steuer (Gesetz Samml. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude, ingleichen 
die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer sind 
von den Gemeindeauflagen befreit. 
Neu erbaute oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebäude unterliegen 
der Gemeindesteuerpflicht von dem Zeitpunkte ab, in welchem dieselben zur Staats- 
gebäudesteuer herangezogen werden. 
Sonstige auf einem besonderen Rechtstitel beruhende Befreiungen einzelner 
Grundstücke von den Gemeindeabgaben bleiben in ihrem bisherigen Umfange fort- 
bestehen. Die Gemeinde ist jedoch berechtigt, diese Befreiungen durch Zahlung 
des zwanzigfachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitte der letzten zehn 
Jahre vor dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Ablösung beschlossen 
wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab durch besondere Rechts- 
titel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. 
Abgesehen von den aus der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz- 
Samml. S. 1648) sich ergebenden Gemeindesteuerprivilegien, sind alle übrigen 
persönlichen Befreiungen ohne Entschädigung aufgehoben. 
(Xr. 9157.) 21°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.