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Wer, ohne in dem Stadbtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat, oder
ein stehendes Gewerbe betreibt, ist dennoch verpflichtet, an denjenigen Lasten theil-
unehmen, welche auf den Grundbesitz oder das Gewerbe gelegt sind. Dieselbe
Veroflichteng haben juristische Personen, welche in dem Stadtbezirke Grundeigen-
thum besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben.
Im Weiteren kommen bei der Gemeindebesteuerung neben dem §. 8 des
Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl.
S. 55) die Vorschriften des Gesetzes, betreffend Ergänzung und Abänderung
einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten
Kommunalabgaben, vom 27. Juli 1885 (Gesetz-Samml. S. 327), die §#. 1
bis 7 und 9 bis 13 der Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staats-
diener zu den Kommunalauflagen in den neu erworbenen Landestheilen, vom
23. September 1867 (Gesetz= Samml. S. 1648) in Verbindung mit dem Gesetze,
betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke,
vom 29. Juni 1886 (Gesetz= Samml. S. 181) zur Anwendung.
Die zur Stadtgemarkung gehörigen Waldungen unterliegen den auf den
Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben und Lasten, jedoch, soweit es sich um
Stadtgemeinden im vormaligen Herzogthum Nassau handelt, vorbehaltlich der
aus dem Nassauischen Gesetze vom 27. September 1849, betreffend die Gehalte
der Förster, folgenden Maßgabe.
Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im
K. 4 zu c und d des Gesetzes vom 21. Mai 1861) betreffend die anderweite
Regelung der Grundsteuer (Gesetz= Samml. S. 253), im Artikel I des Gesetzes
vom 12. März 1877 (Gesetz Samml. S. 19) und im F. 3 zu 2 bis 6 des
Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude-
steuer (Gesetz Samml. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude, ingleichen
die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer sind
von den Gemeindeauflagen befreit.
Neu erbaute oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebäude unterliegen
der Gemeindesteuerpflicht von dem Zeitpunkte ab, in welchem dieselben zur Staats-
gebäudesteuer herangezogen werden.
Sonstige auf einem besonderen Rechtstitel beruhende Befreiungen einzelner
Grundstücke von den Gemeindeabgaben bleiben in ihrem bisherigen Umfange fort-
bestehen. Die Gemeinde ist jedoch berechtigt, diese Befreiungen durch Zahlung
des zwanzigfachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitte der letzten zehn
Jahre vor dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Ablösung beschlossen
wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab durch besondere Rechts-
titel fest, so hat es hierbei sein Bewenden.
Abgesehen von den aus der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz-
Samml. S. 1648) sich ergebenden Gemeindesteuerprivilegien, sind alle übrigen
persönlichen Befreiungen ohne Entschädigung aufgehoben.
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