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Personen wählbar, welche das fünfund zwanzigste Lebensjahr vollendet haben und
sich im Besige der bürgerlichen Ehremnicchte besinden.
G. 51.
Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die letteren zusammenzuberufen,
deren Geschäfte vorzubereiten und zu leiten, sowie die nicht von ihnen durch Ein-
legung von Rechtsmitteln angefochtenen Kommissionsbeschlüsse auszuführen.
Nach Bedürfniß können zur Erledigung der den Kommissionen obliegenden
Geschäfte Unterkommissionen gebildet werden.
Die Kommissionen beziehungsweise Unterkommissionen fassen ihre Beschlüsse
nach Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden stebt volles Stimmrecht zu. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
So lange über die Einschätzung oder Berufung eines Kommissionsmitgliedes
oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie oder
bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und abgestimmt wird, hat das-
selbe abzutreten.
Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden,
8 hat derselbe die Führung des Vorsitzes Einem der Kommissionsmitglieder zu
übertragen.
ie Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse und Entscheidungen sind von
dem Vorsitzenden zu vollziehen.
E. 52.
Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsitzenden mittelst Hand-
schlages an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissionsverhandlungen ohne
Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Ver-
handlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der
Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden.
as gleiche Gelöbniß haben vor einem von der Regierung zu ernennenden
Kommissar diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte ver-
eidigt sind.
8 Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung
der Kommissionsverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhält-
nisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides verpflichtet.
Die Steuererklärungen sind unter Verschluß aufzubewahren und dürfen) ebenso
wie die Kommissionsverhandlungen über dieselben, nur zur Kenntniß durch ihren
Amtseid zur Geheimhaltung verpflichteter Beamten gelangen.
KG. 53.
Die von den Vorsitzenden der Kommissionen zu bewirkenden Zustellungen an
Steuerpflichtige sind durch einen öffentlichen Beamten unter Bescheinigung der
Behändigung auszuführen. Die Post kann um die Bewirkung der Zustellung
ersucht werden. In beiden Fällen gilt die Zustellung für vollzogen, auch wenn
die Annahme verweigert wird.