Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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5.  keine  Veräußerung  des  Grundstücks  vorzunehmen,  auch  kein  Nutzungs—
recht  daran  einzuräumen  oder  einräumen  zu  lassen,  bevor  nicht  der
Erwerber  oder  Nutzungsberechtigte  dem  deutschen  Konsul  für  Tientsin
oder  Hankau  eine  schriftliche,  bei  dem  Angehörigen  einer  Vertragsmacht
von  dessen  Konsul  zu  genehmigende  Erklärung  eingereicht  hat,  worin
er  sich  auch  persönlich  den  vorstehenden  Verpflichtungen  unterwirft.

Eine  unter  Verletzung  der  Vorschriften  des  Abs.  1  Nr.  4,  5  erfolgte  Ver—

äußerung  eines  Grundstücks  oder  Einräumung  eines  Nutzungsrechts  ist  nichtig.

Die  aus  den  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  sich  ergebenden  Rechte  stehen  dem

Deutschen  Reiche  zu.  Doch  gehen  die  aus  der  Vorschrift  des  Abs.  1  Nr.  1  sich
ergebenden  Rechte  nach  Begründung  der  deutschen  Niederlassungsgemeinden  in
Tientsin  und  Hankau  auf  diese  Gemeinden  über.

F.  8.
Die  im  I.  7  bezeichneten  Lasten  und  Beschränkungen  sind  bei  der  Anlegung
der  Grundbücher  für  jedes  Grundstück  von  Amtswegen  einzutragen.
Die  Eintragung  einer  Eigenthumsübertragung  oder  eines  Nutzungsrechts
darf  nur  erfolgen,  nachdem  die  Erfüllung  der  Vorschriften  des  F.  7  Abs.  1
Nr.  4,  5  nachgewiesen  ist.
G.  9.
Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Villa  Hügel,  den  25.  Oktober  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

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Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.