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Artikel Zehn.
So lange die Bahn im Eigenthum und Betriebe der Königlich Preußischen
Regierung sich befindet, wird der Betrieb weder mit einer Gewerbesteuer noch
mit einer anderen Staatsabgabe oder Staatslast belegt, noch auch eine Besteuerung
zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zugelassen werden.
Auch soll die Bahn nebst Zubehör von der Grundsteuer, sowie von allen Deich-
und Siellasten befreit sein.
Sofern der Vereinbarung in diesem Artikel zuwider Steuern oder Abgaben
zur Erhebung gelangen sollten, haben die Großherzoglichen Regierungen die hierfür
geleisteten Ausgaben zu erstatten.
Artikel Elf.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung übernimmt — in
Anerkennung der aus der Bahnanlage für die betreffenden Theile ihres Staats-
gebiets sich ergebenden Vortheile — die Verpflichtung, den zum Bau der Bahn-
anlagen erforderlichen Grund und Boden innerhalb ihres Landesgebiets der
Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn
von dieser ein Zuschuß von 200 000 Mark, in Worten: Zweihunderttausend
Mark, zu den Grunderwerbskosten geleistet wird.
Artikel Zwölf.
Die im Artikel Elf übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf das ge-
sammte zur Herstellung der Bahn in der im Artikel Drei bezeichneten Art, ein-
schließlich der Stationen und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seiten-
entnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien,
Lagerplätzen, Aenderungen von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den ge-
nehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden
erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von
Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene
Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten.
Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten
soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung
auch Entschädigungen für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile nicht
zu tragen, und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von
Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben in das Eigen-
thum des Preußischen Staates übergehen. Diesem sollen vielmehr nur die Kosten
der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Terrains zur Last fallen. Die
bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplanes und der
bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede Feldmark
einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach ihrer
karten= und registermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren
Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten
(Nr. 9445.)