Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übrigens darin einverstanden, 
daß, falls die Großherzoglichen Regierungen von dem hier vorbehaltenen Ankaufs- 
rechte künftig Gebrauch machen sollten, ungeachtet der Aenderung in den Eigen- 
thumsverhältnissen der betreffenden Bahnstrecken nie eine Unterbrechung in dem 
Betriebe auf denselben eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten ein- 
heitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen 
für die ganze betreffende Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen sich anpassende 
geeignete Verständigung Platz greifen soll. 
Machen die Großherzoglichen Regierungen von dem Ankaufsrechte Gebrauch, 
so können sie den Betrieb auf den angekauften Strecken an einen Privatunter- 
nehmer nur mit ausdrücklicher Zustimmung Preußens übertragen, falls und so 
lange die in Preußen belegene Bahnstrecke sich im Eigenthume und Betriebe des 
Preußischen Staates befindet. Umgekehrt wird, falls und so lange nach etwaigem 
Ankaufe der Mecklenburgischen Bahntheile die Großherzoglichen Regierungen den 
Betrieb auf letzteren selbst führen, die Königlich Preußische Regierung auch ihrer- 
seits den Betrieb der in Preußen belegenen Bahnstrecke an einen Privatunternehmer 
ohne ausdrückliche JZustimmung der Großherzoglichen Regierungen nicht übertragen. 
Artikel Vierzehn. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. Im Uebrigen wird die Königlich Preußische Regierung ohne Zu- 
stimmung der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen und der Großherzoglich 
Mecklenburg= Strelitzschen Regierung die auf deren Gebieten belegenen Bahnstrecken 
nicht veräußern, auch ohne vorgängige Verständigung mit denselben den Betrieb 
einem Privatunternehmer nicht übertragen. 
Artikel Fünfzehn. 
Der gegenwärtige Vertrag erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 
drei Jahren, vom Tage der Ratifikationsauswechselung an gerechnet, mit dem 
Bau der Bahn begonnen und innerhalb einer weiteren Frist von vier Jahren 
die Bahn auf der Strecke Hagenow—Zarrentin dem öffentlichen Verkehr übergeben 
werden sollte. 
Artikel Sechszehn. 
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden thunlichst bald 
erfolgen. 
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag dreifach ausgefertigt, von den 
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegeln versehen worden. 
So geschehen zu Berlin, den 5. Dezember 1889. 
Dr. Micke. Ehlers. v. d. Decken. 
(Nr. 91|5.)
	        
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