Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage vom 5. Dezember 1889. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschlusse und zur Vollziehung des wegen Herstellung einer Eisenbahn von 
Hagenow nach Oldesloe mit Abzweigung nach Mölln vereinbarten Staats- 
vertrages zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende Erklärungen 
aufgenommen worden, welche mit der Ratifikation des Vertrages als mitgenehmigt 
gelten und mit den Vereinbarungen des Vertrages selbst gleichverbindliche Kraft 
haben sollen. 
1) Zu Artikel 1. 
Es gilt als vereinbart, daß die Bestimmungen des Staatsvertrages über 
den Bau und Betrieb der Bahn Hagenow-Oldesloe auch dann in Geltung 
bleiben, wenn die Zweigbahn nach Mölln zunächst oder überhaupt nicht zur Aus- 
führung gelangen sollte. 
2) Zu Artikel 2 Absatz 1. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung übernimmt es, 
bezüglich eines etwaigen unmittelbaren Anschlusses der Hagenow—Oldesloer Eisen- 
bahn an die Friedrich-Franz-Bahn bei Hagenow auf die Gewährung thunlichst 
günstiger Bedingungen seitens der betreffenden Bahnverwaltung hinzuwirken, so- 
weit sie dazu auf Grund des ihr dieser Bahn gegenüber zustehenden Ausfsichts- 
oder konzesskonsmäßigen oder vertraglichen Rechts im Stande ist. 
3) Zu Artikel 2 Absatz 3. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Bearbeitung des aus. 
führlichen Entwurfs erhebliche Verschiebungen der Linie im Großherzoglich Mecklen- 
burg-Schwerinschen Gebiete gegenüber dem aufgestellten allgemeinen Entwurf 
thunlichst zu vermeiden suchen. 
Sie erklärt sich ferner hinsichlich der Anlegung von Stationen bereit, auf 
der Strecke Hagenow—Landesgrenze außer bei Hagenow, Wittenburg und Zarrentin 
noch zwei an geeigneten Orten und in angemessener Entfernung von einander be- 
legene Stationen zu errichten, auf welchen täglich mindestens zwei in jeder Richtung 
verkehrende Züge mit Bersonenbeförderung nach Bedarf halten werden. 
Die zvischen Wittenburg und Zarrentin in Aussicht genommene Station 
soll in einfachster- Weise hergestellt und nur für die Abfertigung von Personen und 
von Gütern in Wagenladungen eingerichtet werden.
	        
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