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Das Gericht kann anordnen, daß Auslagen, welche durch eine von Amts-
wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder durch eine begründet befundene
Beschwerde entstanden sind, von der Partei nicht erfordert werden. Dasselbe
gilt von den Schreib= und Postgebühren, falls in Gemäßheit des §. 7 Absatz 2
die Gerichtsgebühren niedergeschlagen werden.
S. 10.
Hinsichtlich der unter Vormundschaft stehenden minderjährigen, tauben,
stummen, blinden oder geisteskranken Personen wird Folgendes bestimmt:
1) Während der Dauer der Vormundschaft können ohne Rücksicht auf
die Höhe des Vermögens des Mündels aus demselben erhoben werden
a) alle vor Einleitung der Vormundschaft entstandenen Kosten, insofern
sie nicht für Handlungen des Vormundschaftsgerichts zu entrichten
sind, welche in Rücksicht auf die einzuleitende Vormundschaft vor-
zunehmen waren;
b) alle baaren Auslagen) Schreibgebühren, Postgebühren und
Rechnungsgebühren in Vormundschaftssachen jedoch nur dann,
wenn der Mündel zur Zeit ihrer Entstehung das ihm nach Ziffer 5
freizulassende Vermögen besitzt.
2) Mit der Einziehung anderer Kosten sollen die Mündel während der
Dauer der Vormundschaft verschont bleiben, wenn und soweit die Kosten
nicht aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Erziehung
etwa übrig bleibenden Ueberschüssen der Einkünfte ihres Vermögens ge-
deckt werden können. Sobald sich bei einer Rechnungslegung ein solcher
Ueberschuß ergiebt, kann derselbe zur Deckung der bis dahin entstandenen
Kosten und zwar zunächst zur Deckung der noch nicht berichtigten
baaren Auslagen verwendet werden.
3) Wenn in Folge gesetzlicher Vorschriften, einer letztwilligen Verfügung
oder eines sonstigen Rechtsgeschäfts der Mutter oder einem Dritten der
Nießbrauch oder die von der Aufsicht des Gerichts befreite Verwaltung
des Vermögens zusteht, so hat das Vormundschaftsgericht nach An-
hörung des Vormundes nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob und
in welcher Höhe ein Theil des Ertrages des Vermögens als lleber-
schuß im Sinne der Vorschriften der Ziffer 2 anzusehen ist.
Wird die Angabe des Vermögens von demjenigen, welcher von Ein-
reichung eines Vermögensverzeichnisses befreit ist, verweigert, oder ist
die Offenlegung des Vermögensverzeichnisses verboten, so hat das Vor-
mundschaftsgericht nach freiem Ermessen nach Anhörung des Vor-
mundes sowohl den Betrag des Vermögens als auch die Höhe des
Ueberschusses der Einkünfte (Ziffer 2) festzusetzen. Diese Festsetzung ist
maßgebend für die Erhebung der in der Vormundschaftssache selbst
entstandenen Kosten; andere Kosten sind ohne Rücksicht auf die Vor-
schrift der Ziffer 2 sofort zu erheben.
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