Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Das Gericht kann anordnen, daß Auslagen, welche durch eine von Amts- 
wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder durch eine begründet befundene 
Beschwerde entstanden sind, von der Partei nicht erfordert werden. Dasselbe 
gilt von den Schreib= und Postgebühren, falls in Gemäßheit des §. 7 Absatz 2 
die Gerichtsgebühren niedergeschlagen werden. 
S. 10. 
Hinsichtlich der unter Vormundschaft stehenden minderjährigen, tauben, 
stummen, blinden oder geisteskranken Personen wird Folgendes bestimmt: 
1) Während der Dauer der Vormundschaft können ohne Rücksicht auf 
die Höhe des Vermögens des Mündels aus demselben erhoben werden 
a) alle vor Einleitung der Vormundschaft entstandenen Kosten, insofern 
sie nicht für Handlungen des Vormundschaftsgerichts zu entrichten 
sind, welche in Rücksicht auf die einzuleitende Vormundschaft vor- 
zunehmen waren; 
b) alle baaren Auslagen) Schreibgebühren, Postgebühren und 
Rechnungsgebühren in Vormundschaftssachen jedoch nur dann, 
wenn der Mündel zur Zeit ihrer Entstehung das ihm nach Ziffer 5 
freizulassende Vermögen besitzt. 
2) Mit der Einziehung anderer Kosten sollen die Mündel während der 
Dauer der Vormundschaft verschont bleiben, wenn und soweit die Kosten 
nicht aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Erziehung 
etwa übrig bleibenden Ueberschüssen der Einkünfte ihres Vermögens ge- 
deckt werden können. Sobald sich bei einer Rechnungslegung ein solcher 
Ueberschuß ergiebt, kann derselbe zur Deckung der bis dahin entstandenen 
Kosten und zwar zunächst zur Deckung der noch nicht berichtigten 
baaren Auslagen verwendet werden. 
3) Wenn in Folge gesetzlicher Vorschriften, einer letztwilligen Verfügung 
oder eines sonstigen Rechtsgeschäfts der Mutter oder einem Dritten der 
Nießbrauch oder die von der Aufsicht des Gerichts befreite Verwaltung 
des Vermögens zusteht, so hat das Vormundschaftsgericht nach An- 
hörung des Vormundes nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob und 
in welcher Höhe ein Theil des Ertrages des Vermögens als lleber- 
schuß im Sinne der Vorschriften der Ziffer 2 anzusehen ist. 
Wird die Angabe des Vermögens von demjenigen, welcher von Ein- 
reichung eines Vermögensverzeichnisses befreit ist, verweigert, oder ist 
die Offenlegung des Vermögensverzeichnisses verboten, so hat das Vor- 
mundschaftsgericht nach freiem Ermessen nach Anhörung des Vor- 
mundes sowohl den Betrag des Vermögens als auch die Höhe des 
Ueberschusses der Einkünfte (Ziffer 2) festzusetzen. Diese Festsetzung ist 
maßgebend für die Erhebung der in der Vormundschaftssache selbst 
entstandenen Kosten; andere Kosten sind ohne Rücksicht auf die Vor- 
schrift der Ziffer 2 sofort zu erheben. 
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