Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

—  207  —

5)  Die  gestundeten  Kosten  sind  nach  beendigter  Vormundschaft  zu  erheben;
dem  früheren  Mündel  muß  jedoch  außer  dem  Bettzeuge,  den  Kleidungsstücken
  und  Geräthschaften,  welche  ihm  zu  seinem  persönlichen  Gebrauche
etwa  verabfolgt  oder  angeschafft  sind,  ein  reines  Vermögen  von  500  Mark
belassen  werden.  Mit  der  gleichen  Maßgabe  sind  die  gestundeten  Kosten
von  weiblichen  Mündeln  zu  erheben,  sobald  sie  sich  verheirathen.

.  11.
Soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  besondere  Bestimmungen  über  die  Fälligkeit
  getroffen  sind,  werden  die  Gebühren  bei  Veendigung  des  Geschäfts,  baare
Auslagen  bei  ihrer  Entstehung  fällig.

.  12.
Eine  Nachforderung  von  Gerichtskosten  wegen  irrigen  Ansatzes  ist  nur  zulässig,
  wenn  der  berichtigte  Ansatz  vor  Ablauf  des  nächsten  Kalenderjahres  nach
endgültiger  Erledigung  des  Geschäfts  dem  Zahlungspflichtigen  mitgetheilt  ist.

S  13.

Der  Anspruch  auf  Zahlung  von  Gerichtskosten  verjährt  in  vier  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Dezembers  des  Jahres,
in  welchem  die  Kostenforderung  fällig  geworden  ist,  —  bezüglich  der  von  minderjährigen,
  tauben,  stummen,  blinden  oder  geisteskranken  Personen,  welche  unter
Vormundschaft  stehen,  zu  entrichtenden  Kosten  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Dezembers
  des  Jahres,  in  welchem  die  über  sie  geführte  Vormundschaft  beendigt  ist.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen  durch  eine  an  den  Zahlungepflichtigen
erlassene  Aufforderung  zur  Zahlung,  durch  Handlungen  der  Zwangsvollstreckung
oder  durch  Bewilligung  einer  Stundung.  Mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Dezembers
des  Jahres,  in  welchem  die  letzte  Aufforderung  zugestellt,  die  letzte  Vollstreckungshandlung
  vorgenommen  oder  die  bewilligte  Frist  abgelaufen  ist,  beginnt  eine  neue
Verjährung.

S.  14.

Der  Ansatz  der  Gebühren  und  Auslagen  erfolgt  bei  dem  Gerichte,  bei
welchem  die  Rechtsangelegenheit  anhängig  geworden  ist,  auch  wenn  sie  bei  einem
ersuchten  Gerichte  entstanden  sind  oder  die  Angelegenheit  früher  bei  einem  anderen
Gerichte  anhängig  war.  Der  Ansatz  erfolgt  bei  dem  Gerichte  der  Instanz,  in
welcher  die  Gebühren  und  Auslagen  entstanden  sind.

§.  1.

Die  Aushändigung  von  Ausfertigungen  und  Abschriften,  sowie  die  Rückgabe
  der  aus  Anlaß  eines  Geschäfts  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  vorgelegten
Urkunden  kann  von  vorheriger  Zahlung  der  Kosten  und  Stempelabgaben  abhängig
gemacht  werden.  Ueber  Erinnerungen  gegen  eine  derartige  Anordnung  wird  im
Aufsichtswege  entschieden.

(Fr.  9701)