— 207 —
5) Die gestundeten Kosten sind nach beendigter Vormundschaft zu erheben;
dem früheren Mündel muß jedoch außer dem Bettzeuge, den Kleidungsstücken
und Geräthschaften, welche ihm zu seinem persönlichen Gebrauche
etwa verabfolgt oder angeschafft sind, ein reines Vermögen von 500 Mark
belassen werden. Mit der gleichen Maßgabe sind die gestundeten Kosten
von weiblichen Mündeln zu erheben, sobald sie sich verheirathen.
. 11.
Soweit nicht in diesem Gesetze besondere Bestimmungen über die Fälligkeit
getroffen sind, werden die Gebühren bei Veendigung des Geschäfts, baare
Auslagen bei ihrer Entstehung fällig.
. 12.
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig,
wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach
endgültiger Erledigung des Geschäfts dem Zahlungspflichtigen mitgetheilt ist.
S 13.
Der Anspruch auf Zahlung von Gerichtskosten verjährt in vier Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des letzten Dezembers des Jahres,
in welchem die Kostenforderung fällig geworden ist, — bezüglich der von minderjährigen,
tauben, stummen, blinden oder geisteskranken Personen, welche unter
Vormundschaft stehen, zu entrichtenden Kosten mit dem Ablaufe des letzten Dezembers
des Jahres, in welchem die über sie geführte Vormundschaft beendigt ist.
Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungepflichtigen
erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Handlungen der Zwangsvollstreckung
oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablaufe des letzten Dezembers
des Jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die letzte Vollstreckungshandlung
vorgenommen oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue
Verjährung.
S. 14.
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gerichte, bei
welchem die Rechtsangelegenheit anhängig geworden ist, auch wenn sie bei einem
ersuchten Gerichte entstanden sind oder die Angelegenheit früher bei einem anderen
Gerichte anhängig war. Der Ansatz erfolgt bei dem Gerichte der Instanz, in
welcher die Gebühren und Auslagen entstanden sind.
§. 1.
Die Aushändigung von Ausfertigungen und Abschriften, sowie die Rückgabe
der aus Anlaß eines Geschäfts der nicht streitigen Gerichtsbarkeit vorgelegten
Urkunden kann von vorheriger Zahlung der Kosten und Stempelabgaben abhängig
gemacht werden. Ueber Erinnerungen gegen eine derartige Anordnung wird im
Aufsichtswege entschieden.
(Fr. 9701)