Full text : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

189
W  14.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  12.  Juni  1866.
Inhal  t.

 

Könlgliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Devartements.  Verfügung,  betreffend  die  Annahme  der  österreichtschen  Secks.
kreuzerstücke  mit  den  Jabreszablen  von  1818  und  1847  zu  dem  Kurse  von  fünf  Kreuzer  füddeutscher
Währung  rer  Stück  Seitens  der  öffemlichen  Kassen.  —  Bekanntmachung,  detreffend  die  Hospltal-Siif.
tung  des  verßorbenen  Königl.  Leibarztes  Staatsratbs  Dr.  von  Ludwig  in  Stungart.  —  Verfügung,
betreffend  die  Aufbebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Balereck,  Oberamts  Schorndorf.
  —  Verfügung,  betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuersgefahr.  —
Verfügung,  betreffend  die  Befugniß  bomöcvatischer  Aerzte  zum  Selbstberelten  und  Abgeben  von  durch
sie  verordneten  bemöopatbischen  Arzneimitteln.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A.  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und
der  Finanzen.

Berfügung,  demessend  die  Annahme  der  öfterreichischen  Sechekreuzerstücke  nut  den  Jahreszahlen  von
1848  und  1849  zu  dem  Kurse  von  fünf  Kreuzern  süddeutscher  Währung  per  Scück  Seitens
der  öffentlichen  Kafsen.
In  Uebereinstimmung  mit  den  übrigen  Regierungen  des  süddeutschen  Münzvereins
werden  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  Heutigen  die