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bescheinigt, oder die im §. 73 der Nassauischen Bergordnung vom 18. Februar 1857
(Verordnungsbl. S. 42) gedachte Bescheinigung ertheilt wird.
F. 1. In den früher Großherzoglich Hessischen Landestheilen, in welchen
die Gesetze vom 21. Februar 1852, 15. September 1848 und 23. Februar 1859
(Großherzoglich Hessisches Regierungsbl. Nr. 11, Nr. 25 und Nr. 4) zur Amvendung
kommen, wird erhoben:
a) der Kostensatz zu A für die Einschreibung des Erwerbstitels in das
S
d
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Mutationsverzeichniß und die dabei vorkommenden Nebengeschäfte, ein-
schließlich der Bestätigung und Ausfertigung der Urkunde, in welcher
der Erwerbstitel besteht und der Eintragung des Vermerks, daß die
Erwerbung eine beschränkte sei (Artikel 7 und 17 des Gesetzes vom
21. Februar 1852);
der Kostensatz zu B a für die Verfügung, durch welche die Einschreibung
eines Mieths= oder Pachtvertrages oder eines Hypothekentitels in das
Hypothekenbuch einem oder mehreren Ortsgerichten aufgetragen wird,
einschließlich der Bestätigung des Hypothekentitels und der sonstigen
Nebengeschäfte; insbesondere auch der Ausstellung der über gesetzliche
Hypothekentitel zu ertheilenden Urkunde (§99. 16, 18, 19 und 20 der
Instruktion vom 1. Dezember 1861, Großherzoglich Hessisches Regierungs-
blatt Nr. 42).
Für die Ausstellung von Theilobligationen auf den Inhaber
(Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Januar 1859 und F. 10 der In.
struktion vom 1. Dezember 1861) sind Schreibgebühren zu erheben;
die Hälfte des Kostensatzes zu B a für die im Mutationsverzeichniß
durch die Worte „gehemmt“ oder streitig“ zu bewirkende Vormerkung
(Artikel 18 und 33 des Gesetzes vom 21. Februar 1852), sowie für
die Verfügung, durch welche einem oder mehreren Ortsgerichten die
Einschreibung einer Vormerkung aufgetragen wird, welche bezweckt:
einem Hypothekentitel den Altersvorzug zu wahren, die rechtzeitige
Löschung einer Hypothek zu erwirken, oder die Löschung einer Hypothek
mit dem Eintritt des ihr beigefügten Endtermins zu verhüten (55. 43,
47 und 50 der Instruktion vom 1. Dezember 1861)
die Hälfte der Sätze Ba für die in dem Anhang zum Mutations-
verzeichniß zu bewirkende Eintragung eines Erwerbstitels behufs nach-
träglicher Vermerkung desselben in dem Grundbuche (Artikel 28 des
Gesetzes vom 21. Februar 1852)j) für die dem Ortsgerichte zu ertheilende
Weisung wegen nachträglicher Eintragung derselben Post auf ein ferneres
Grundstück oder wegen Ueberschreibung einer Hypothek auf einen anderen
Gläubiger oder des Vorzugs einer Hypothek auf eine andere Hypothek
(§&. 25 und 27 der Instruktion vom 1. Dezember 1861);
c) für die den Grundbuchsauszügen beizufügende Bescheinigung, daß seit
dem letzten Uebertrag des Inhalts des Mutationsverzeichnisses in das
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Geset Samml. 1895. (Nr. 9751.)