Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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bescheinigt,  oder  die  im  §.  73  der  Nassauischen  Bergordnung  vom  18.  Februar  1857
(Verordnungsbl.  S.  42)  gedachte  Bescheinigung  ertheilt  wird.

F.  1.  In  den  früher  Großherzoglich  Hessischen  Landestheilen,  in  welchen
die  Gesetze  vom  21.  Februar  1852,  15.  September  1848  und  23.  Februar  1859
(Großherzoglich  Hessisches  Regierungsbl.  Nr.  11,  Nr.  25  und  Nr.  4)  zur  Amvendung
kommen,  wird  erhoben:

a)  der  Kostensatz  zu  A  für  die  Einschreibung  des  Erwerbstitels  in  das

S

d

—

Mutationsverzeichniß  und  die  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte,  einschließlich
  der  Bestätigung  und  Ausfertigung  der  Urkunde,  in  welcher
der  Erwerbstitel  besteht  und  der  Eintragung  des  Vermerks,  daß  die
Erwerbung  eine  beschränkte  sei  (Artikel  7  und  17  des  Gesetzes  vom
21.  Februar  1852);

der  Kostensatz  zu  B  a  für  die  Verfügung,  durch  welche  die  Einschreibung
eines  Mieths=  oder  Pachtvertrages  oder  eines  Hypothekentitels  in  das
Hypothekenbuch  einem  oder  mehreren  Ortsgerichten  aufgetragen  wird,
einschließlich  der  Bestätigung  des  Hypothekentitels  und  der  sonstigen
Nebengeschäfte;  insbesondere  auch  der  Ausstellung  der  über  gesetzliche
Hypothekentitel  zu  ertheilenden  Urkunde  (§99.  16,  18,  19  und  20  der
Instruktion  vom  1.  Dezember  1861,  Großherzoglich  Hessisches  Regierungsblatt
  Nr.  42).

Für  die  Ausstellung  von  Theilobligationen  auf  den  Inhaber
(Artikel  15  des  Gesetzes  vom  19.  Januar  1859  und  F.  10  der  In.
struktion  vom  1.  Dezember  1861)  sind  Schreibgebühren  zu  erheben;
die  Hälfte  des  Kostensatzes  zu  B  a  für  die  im  Mutationsverzeichniß
durch  die  Worte  „gehemmt“  oder  streitig“  zu  bewirkende  Vormerkung
(Artikel  18  und  33  des  Gesetzes  vom  21.  Februar  1852),  sowie  für
die  Verfügung,  durch  welche  einem  oder  mehreren  Ortsgerichten  die
Einschreibung  einer  Vormerkung  aufgetragen  wird,  welche  bezweckt:
einem  Hypothekentitel  den  Altersvorzug  zu  wahren,  die  rechtzeitige
Löschung  einer  Hypothek  zu  erwirken,  oder  die  Löschung  einer  Hypothek
mit  dem  Eintritt  des  ihr  beigefügten  Endtermins  zu  verhüten  (55.  43,
47  und  50  der  Instruktion  vom  1.  Dezember  1861)
die  Hälfte  der  Sätze  Ba  für  die  in  dem  Anhang  zum  Mutationsverzeichniß
  zu  bewirkende  Eintragung  eines  Erwerbstitels  behufs  nachträglicher
  Vermerkung  desselben  in  dem  Grundbuche  (Artikel  28  des
Gesetzes  vom  21.  Februar  1852)j)  für  die  dem  Ortsgerichte  zu  ertheilende
Weisung  wegen  nachträglicher  Eintragung  derselben  Post  auf  ein  ferneres
Grundstück  oder  wegen  Ueberschreibung  einer  Hypothek  auf  einen  anderen
Gläubiger  oder  des  Vorzugs  einer  Hypothek  auf  eine  andere  Hypothek
(§&.  25  und  27  der  Instruktion  vom  1.  Dezember  1861);

c)  für  die  den  Grundbuchsauszügen  beizufügende  Bescheinigung,  daß  seit

dem  letzten  Uebertrag  des  Inhalts  des  Mutationsverzeichnisses  in  das
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Geset  Samml.  1895.  (Nr.  9751.)