Anlage B.
Zu §. 121.
Seseh vom 7. März 1870, betreffend die Gerichtshosten im Bezirk des Appellations-=gerichts
zu Wiesbaden (GEesch-Samml. S. 193) Artikel VI Jiffer 2 und 3.
2) Wenn die Versteigerung der gepfändeten Immobilien durch einen
Kommissar des Amtsgerichts stattfindet, so werden erhoben:
A. für das Versteigerungsverfahren, ausschließlich der richterlichen Genehmigung
des Verkaufs,
a) von dem Betrage bis 300 Mark von je 150 Mark: 1 Mark 50 Pff.,
b) von dem Mehrbetrage bis 600 Mark von je 150 Mark: 2 Mark,
e) von dem Mehrbetrage bis 1 500 Mark von je 150 Mark: 2 Mark
25 Pf.,
d) von dem Mehrbetrage bis 3 000 Mark von je 150 Mark: 1 Mark,
e) von dem Mehrbetrage bis 6 000 Mark von je 300 Mark: 1 Mark
50
—-s)
von dem Mehrbetrage bis 60 000 Mark von je 1500 Mark: 3 Mark
50
·-g)vondemMehrhetragevonje3000Mark:3Mark50Pf.
B. Wenn das Verfahren vor Abhaltung des ersten Steigerungstermins,
jedoch nach Abgang der Publikationsausschreiben zu demselben aufgehoben wird,
½ der vorstehend zu A bestimmten Sätze.
C. Für den nach Abhaltung der beiden ersten Steigerungstermine anberaumten
dritten Steigerungstermin, wenn die darauf Bezug habenden Publikationsausschreiben
zum Abgang befördert worden sind, gleichviel, ob der Termin
wirklich abgehalten worden ist oder nicht: die Hälfte der unter A bestimmten Sätze.
D. Für die richterliche Genehmigung des Luschlags das Zweifache der in
§. 33 des Preußischen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr.
Neben diesen Sätzen wird noch der Betrag des nach den Bestimmungen
des Stempelgesetzes zu berechnenden Werthstempels erhoben.
Die richterliche Verfügung, durch welche der Zuschlag versagt wird, ergeht
gebührenfrei, mag die Versteigerung der gepfändeten Immobilien durch den
Richter oder durch den Bürgermeister bewirkt worden sein.
E. Die Sätze zu A sind nach der Summe des Werths der Gegenstände,
deren Versteigerung verfügt worden, die Sätze zu C nach der Summe des Werths
der Gegenstände, zu deren Versteigerung ein dritter Termin anberaumt worden,
in Ansatz zu bringen. Der Werth kommt, soweit der Verkauf genehmigt wird,
nach dem Meistgebote, soweit derselbe aber nicht genehmigt wird, desgleichen bei
Anwendung des Satzes zu B, nach der Taxe in Anschlag. Erreicht das Meistgebot
nicht zwei Drittel des Taxwerthes, so ist der letztere Betrag — zwei Drittel
des Taxwerthes — bei Berechnung der Sätze zu A und C zum Grunde zu
(Nr. 9751—9752.)