Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

Anlage  B.
Zu  §.  121.

Seseh  vom  7.  März  1870,  betreffend  die  Gerichtshosten  im  Bezirk  des  Appellations-=gerichts
  zu  Wiesbaden  (GEesch-Samml.  S.  193)  Artikel  VI  Jiffer  2  und  3.

2)  Wenn  die  Versteigerung  der  gepfändeten  Immobilien  durch  einen
Kommissar  des  Amtsgerichts  stattfindet,  so  werden  erhoben:

A.  für  das  Versteigerungsverfahren,  ausschließlich  der  richterlichen  Genehmigung
  des  Verkaufs,

a)  von  dem  Betrage  bis  300  Mark  von  je  150  Mark:  1  Mark  50  Pff.,

b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  600  Mark  von  je  150  Mark:  2  Mark,

e)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1  500  Mark  von  je  150  Mark:  2  Mark

25  Pf.,
d)  von  dem  Mehrbetrage  bis  3  000  Mark  von  je  150  Mark:  1  Mark,
e)  von  dem  Mehrbetrage  bis  6  000  Mark  von  je  300  Mark:  1  Mark
50

—-s)
  von  dem  Mehrbetrage  bis  60  000  Mark  von  je  1500  Mark:  3  Mark
50

·-g)vondemMehrhetragevonje3000Mark:3Mark50Pf.


B.  Wenn  das  Verfahren  vor  Abhaltung  des  ersten  Steigerungstermins,
jedoch  nach  Abgang  der  Publikationsausschreiben  zu  demselben  aufgehoben  wird,
½  der  vorstehend  zu  A  bestimmten  Sätze.

C.  Für  den  nach  Abhaltung  der  beiden  ersten  Steigerungstermine  anberaumten
  dritten  Steigerungstermin,  wenn  die  darauf  Bezug  habenden  Publikationsausschreiben
  zum  Abgang  befördert  worden  sind,  gleichviel,  ob  der  Termin
wirklich  abgehalten  worden  ist  oder  nicht:  die  Hälfte  der  unter  A  bestimmten  Sätze.

D.  Für  die  richterliche  Genehmigung  des  Luschlags  das  Zweifache  der  in
§.  33  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr.

Neben  diesen  Sätzen  wird  noch  der  Betrag  des  nach  den  Bestimmungen
des  Stempelgesetzes  zu  berechnenden  Werthstempels  erhoben.

Die  richterliche  Verfügung,  durch  welche  der  Zuschlag  versagt  wird,  ergeht
gebührenfrei,  mag  die  Versteigerung  der  gepfändeten  Immobilien  durch  den
Richter  oder  durch  den  Bürgermeister  bewirkt  worden  sein.

E.  Die  Sätze  zu  A  sind  nach  der  Summe  des  Werths  der  Gegenstände,
deren  Versteigerung  verfügt  worden,  die  Sätze  zu  C  nach  der  Summe  des  Werths
der  Gegenstände,  zu  deren  Versteigerung  ein  dritter  Termin  anberaumt  worden,
in  Ansatz  zu  bringen.  Der  Werth  kommt,  soweit  der  Verkauf  genehmigt  wird,
nach  dem  Meistgebote,  soweit  derselbe  aber  nicht  genehmigt  wird,  desgleichen  bei
Anwendung  des  Satzes  zu  B,  nach  der  Taxe  in  Anschlag.  Erreicht  das  Meistgebot
  nicht  zwei  Drittel  des  Taxwerthes,  so  ist  der  letztere  Betrag  —  zwei  Drittel
des  Taxwerthes  —  bei  Berechnung  der  Sätze  zu  A  und  C  zum  Grunde  zu

(Nr.  9751—9752.)