Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  24.

 

(Xr.  9756.)  Gesetz,  betreffend  die  Fischerei  der  Ufereigenthümer  in  den  Privatflüssen  der
Rheinprovinz.  Vom  25.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  Rheinprovinz,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
K.  1.

Die  Ausübung  der  dem  Eigenthümer  eines  Ufergrundstückes  als  solchen
zustehenden  Fischerei  (Anlieger=  oder  Adjazentenfischerei)  ist,  soweit  auf  Grund  des
gegenwärtigen  Gesetzes  Fischereibezirke  gebildet  werden,  in  diesen  nur  nach  Maßgabe
  der  nachfolgenden  Bestimmungen  gestattet.

§S.  2.
Unberührt  bleiben:
1)  die  auf  besonderem  Rechtstitel  beruhenden  Fischereien,
2)  die  mittelst  ständiger  Vorrichtungen  ausgeübten  Fischereien  (§§.  5,  20
und  28  des  Fischereigesetzes  für  den  Preußischen  Staat  vom  30.  Mai
1874  (Gesetz-Samml.  S.  197  ff.),  sofern  dieselben  vor  Erlaß  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  bestanden  haben,  «
3)dieFi1’dl,)kkeie11vonGenossenschaften(s§.9undIOdechsctzcsvom
30.  Mai  1874).
g.  3
Die  Fischereibezirke  sind  entweder  selbständige  oder  gemeinschaftliche.  Ueber
die  Bildung,  Abänderung  und  Aufhebung  derselben  beschließt  der  Kreisausschuß.
Cese  Sammi.  1895.  (Nr.  975  56.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1895.