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II. Selbstaͤndige Fischereibezirke.
S. 4.
Befinden sich die gegenüberliegenden Ufer eines Privatflusses in ununterbrochener
Erstreckung auf mindestens 500 Meter im Eigenthume einer Person
oder im Miteigenthume mehrerer Personen, so muß auf deren Antrag durch Beschluß
des Kreisausschusses aus den entsprechenden Flußstrecken, einschließlich des
etwa überschießenden, nur an einem Ufer vorhandenen Besitzstandes, ein selbstständiger
Fischereibezirk gebildet werden.
E. 5.
Unabhängig von diesen Bedingungen kann der Kreisausschuß auch für
kürzere Strecken und nur für ein Ufer nach Anhörung des Oberfischmeisters einen
selbständigen Fischereibezirk bilden, wenn er dieses im fischereiwirthschaftlichen Interesse
für zulässig erachtet.
S. 6.
Grenzt an einen selbständigen Fischereibezirk eine Flußstrecke, welche weder
einen selbständigen Fischereibezirk, noch einen Theil eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks
bildet, so sind die Ufereigenthümer verpflichtet, die Fischerei in der Flußstrecke
dem Inhaber des selbständigen Fischereibezirks auf dessen Antrag gegen eine,
in Ermangelung gütlicher Vereinbarung durch Beschluß des Kreisausschusses festzusetzende
Entschädigung zu überlassen. Gegen den Beschluß ist der Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen zwei Wochen zulässig.
*J
*Wi.
Stehen die Grundstücke eines selbständigen Fischereibezirks im Miteigenthum
von mehr als drei Personen, im Eigenthum einer juristischen Person, Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, einer eingetragenen Genossenschaft oder Wassergenossenschaft, so darf die
Fischerei nur durch Verpachtung genutzt oder durch Bevollmächtigte oder angestellte
Fischer ausgeübt werden.
Ueber die Art der Ausübung ist in Landkreisen dem Landrath, in Stadtkreisen
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen; bis zur Anzeige ruht die Fischerei.
III. Gemeinschaftliche Fischereibezirke.
S. 8.
Flußstrecken, welche weder einen selbständigen Fischereibezirk (§§. 4 und 5),
noch einen Theil eines Fischereibezirks (§. 6) bilden, können durch Beschluß des
Kreisausschusses zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke vereinigt werden. Der
emeinschaftliche Fischereibezirk soll sich in der Regel auf eine zusammenhängende
lußstrecke von mindestens drei Kilometern erstrecken und thunlichst beide Ufer
umfassen.