Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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II.  Selbstaͤndige  Fischereibezirke.

S.  4.

Befinden  sich  die  gegenüberliegenden  Ufer  eines  Privatflusses  in  ununterbrochener
  Erstreckung  auf  mindestens  500  Meter  im  Eigenthume  einer  Person
oder  im  Miteigenthume  mehrerer  Personen,  so  muß  auf  deren  Antrag  durch  Beschluß
  des  Kreisausschusses  aus  den  entsprechenden  Flußstrecken,  einschließlich  des
etwa  überschießenden,  nur  an  einem  Ufer  vorhandenen  Besitzstandes,  ein  selbstständiger
  Fischereibezirk  gebildet  werden.

E.  5.

Unabhängig  von  diesen  Bedingungen  kann  der  Kreisausschuß  auch  für
kürzere  Strecken  und  nur  für  ein  Ufer  nach  Anhörung  des  Oberfischmeisters  einen
selbständigen  Fischereibezirk  bilden,  wenn  er  dieses  im  fischereiwirthschaftlichen  Interesse
für  zulässig  erachtet.

S.  6.

Grenzt  an  einen  selbständigen  Fischereibezirk  eine  Flußstrecke,  welche  weder
einen  selbständigen  Fischereibezirk,  noch  einen  Theil  eines  gemeinschaftlichen  Fischereibezirks
  bildet,  so  sind  die  Ufereigenthümer  verpflichtet,  die  Fischerei  in  der  Flußstrecke
  dem  Inhaber  des  selbständigen  Fischereibezirks  auf  dessen  Antrag  gegen  eine,
in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  festzusetzende
  Entschädigung  zu  überlassen.  Gegen  den  Beschluß  ist  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  binnen  zwei  Wochen  zulässig.

*J

*Wi.

Stehen  die  Grundstücke  eines  selbständigen  Fischereibezirks  im  Miteigenthum
von  mehr  als  drei  Personen,  im  Eigenthum  einer  juristischen  Person,  Aktiengesellschaft
  oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  einer  eingetragenen  Genossenschaft  oder  Wassergenossenschaft,  so  darf  die
Fischerei  nur  durch  Verpachtung  genutzt  oder  durch  Bevollmächtigte  oder  angestellte
Fischer  ausgeübt  werden.

Ueber  die  Art  der  Ausübung  ist  in  Landkreisen  dem  Landrath,  in  Stadtkreisen
  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen;  bis  zur  Anzeige  ruht  die  Fischerei.

III.  Gemeinschaftliche  Fischereibezirke.
S.  8.

Flußstrecken,  welche  weder  einen  selbständigen  Fischereibezirk  (§§.  4  und  5),
noch  einen  Theil  eines  Fischereibezirks  (§.  6)  bilden,  können  durch  Beschluß  des
Kreisausschusses  zu  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke  vereinigt  werden.  Der

emeinschaftliche  Fischereibezirk  soll  sich  in  der  Regel  auf  eine  zusammenhängende
lußstrecke  von  mindestens  drei  Kilometern  erstrecken  und  thunlichst  beide  Ufer
umfassen.