Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S.  9.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  eines  gemeinschaftlichen  Fischereibezirks
und  die  Vertretung  der  betheiligten  Grundeigenthümer  erfolgt  nach  Maßgabe  der
flur  die  politischen  Gemeinden  geltenden  Bestimmungen.  Die  Aussicht  über  diese
Verwaltung  führt  der  Kreisausschuß.

S.  10.
Die  Fischerei  in  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke  darf  nur  durch
Verpachtung  genutzt,  oder  durch  einen  angestellten  Fischer  ausgeübt  werden.

KC.  11.

Die  Reineinnahmen  werden  durch  den  Gemeindevorstand  unter  die  betheiligten
  Grundbesitzer,  und  zwar  Mangels  besonderer  Vereinbarung  nach  Verhältniß
  der  Uferlänge,  vertheilt.  Vorher  sind  Abrechnung  und  Vertheilungsplan
in  jeder  Gemeinde  während  der  Dauer  von  zwei  Wochen  öffentlich  auszulegen,
nachdem  Ort  und  Beginn  der  Auslegung  in  den  betheiligten  Gemeinden  ortsüblich
bekannt  gemacht  sind.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche  gegen  den  Vertheilungsplan  beschließt  der
Gemeindevorstand.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
beim  Kreisausschusse  statt.

IV.  Vorschriften  für  selbständige  und  gemeinschaftliche  Fischereibezirke.

S.  12.

Die  nach  §§.  5,  6  und  8  gebildeten  Fischereibezirke  können  durch  Beschluß
des  Kreisausschusses  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  aufgehoben  oder  abgeändert
werden,  wenn  der  Kreisausschuß  dieses  im  fischereiwirthschaftlichen  Interesse  für
nothwendig  erachtet.

S.  13.

In  Beschlüssen,  durch  welche  Fischereibezirke  gebildet,  abgeändert  oder  aufgehoben
  werden,  ist  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  anzugeben.  Sie  sind  bei
selbständigen  Fischereibezirken  den  einzelnen  Betheiligten  besonders  und  bei  gemeinschaftlichen
  Fischereibezirken  ortsüblich  bekannt  zu  machen.

KC.  14.

Auf  die  Ausübung  der  Fischerei  in  den  nach  diesem  Gesetze  gebildeten
Fischereibezirken  finden  die  §9.  8  und  12  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1874,  sowie
Artikel  II  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880  (Gesetz  Samml.  S.  228)  mit  der
Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  als  Aufsichtsbehörde  der  Kreisausschuß
anzusehen  ist.

S.  15.

Der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte  und  seine  Gehülfen  dürfen

die  zu  dem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke  gehörigen  (I.  10)  oder  dem  selbst-(Tr.
  9750.)