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S. 14.
Für die Geldstrafen und Kosten, zu denen Personen verurtheilt werden,
welche unter der Gewalt oder Aufsicht oder im Dienste eines Anderen stehen und
zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer für den Fall des Unvermögens
des Verurtheilten für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der #e
Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des §. 361
des Reichs-Strafgesetzbuches verurtheilt wird.
Wird festgestellt, daß die That nicht mit seinem Wissen verübt worden
ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht aus-
gesprochen.
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar Er-
klärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
S. 15.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Jagdscheine behalten
ihre Gültigkeit für die Zeit, auf welche sie ausgestellt worden sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895.
(L. S.) Wilhelm.
v. Boetticher. Thielen. v. Köller. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.
Redigirt im Bureau des Staatzministeriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei
(Nr. 9768.)