Gegenstand der Besteucrung.
Steuersatz
vom
Hun-
dert! Mark.
M.
Berechnung.
der
Stempelabgabe.
Laufende Nr.
33.
Ermäßigungen und Befreiungen:
1) Kauf. und Tauschverhandlungen zwischen Theil-
nehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der
Theilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird
auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher
mit den Erben des verstorbenen Ehegatten güter-
gemeinschaftliches Vermögen zu theilen hat.
2) Befreit sind Verträge, durch welche unbewegliche
Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte oder
bewegliche Sachen allein oder im Zusammen-
hange mit anderem Vermögen von Ascendenten
an Descendenten übertragen werden.
Auf Beurkundungen von Uebertragungen der
Rechte des Erwerbers aus Verträgen der vor-
bezeichneten Art an andere Personen als an
Descendenten des ursprünglich übertragenden
Ascendenten finden die Bestimmungen des sechsten
und siebenten Absatzes dieser Tarifstelle keine
Anwendung.
3) Befreit sind Kauf= und Lieferungsverträge über
Mengen von Sachen oder Waaren, sofern die-
selben entweder zum unmittelbaren Verbrauch
in einem Gewerbe oder zur Wiederveräußerung
in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger
Bearbeitung oder Verarbeitung dienen sollen
oder im Inlande in dem Betriebe eines der
Vertragschließenden erzeugt oder hergestellt sind.
4) Gerichtliche oder notarielle Aufnahmen oder Be-
glaubigungen der nach der Tarifnummer 4 des
Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 reichs-
stempelpflichtigen oder von der Reichsstempelsteuer
befreiten Kauf= und Anschaffungsgeschäfte..
Konsolidationen von Bergwerkseigenthum
(Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu
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