Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

  
Gegenstand der Besteucrung. 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert! Mark. 
  
  
M. 
Berechnung. 
der 
Stempelabgabe. 
  
Laufende Nr. 
33. 
  
Ermäßigungen und Befreiungen: 
1) Kauf. und Tauschverhandlungen zwischen Theil- 
nehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der 
Theilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände 
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird 
auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher 
mit den Erben des verstorbenen Ehegatten güter- 
gemeinschaftliches Vermögen zu theilen hat. 
2) Befreit sind Verträge, durch welche unbewegliche 
Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte oder 
bewegliche Sachen allein oder im Zusammen- 
hange mit anderem Vermögen von Ascendenten 
an Descendenten übertragen werden. 
Auf Beurkundungen von Uebertragungen der 
Rechte des Erwerbers aus Verträgen der vor- 
bezeichneten Art an andere Personen als an 
Descendenten des ursprünglich übertragenden 
Ascendenten finden die Bestimmungen des sechsten 
und siebenten Absatzes dieser Tarifstelle keine 
Anwendung. 
3) Befreit sind Kauf= und Lieferungsverträge über 
Mengen von Sachen oder Waaren, sofern die- 
selben entweder zum unmittelbaren Verbrauch 
in einem Gewerbe oder zur Wiederveräußerung 
in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger 
Bearbeitung oder Verarbeitung dienen sollen 
oder im Inlande in dem Betriebe eines der 
Vertragschließenden erzeugt oder hergestellt sind. 
4) Gerichtliche oder notarielle Aufnahmen oder Be- 
glaubigungen der nach der Tarifnummer 4 des 
Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 reichs- 
stempelpflichtigen oder von der Reichsstempelsteuer 
befreiten Kauf= und Anschaffungsgeschäfte.. 
Konsolidationen von Bergwerkseigenthum 
(Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu 
  
  
  
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