Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1895.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhatlt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1894.
31.  Dezbr.

31.  —

31.  —

31  —

23.  März.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
ur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
eltov  für  die  von  ihm  gebauten  Chausseen
von  der  Königs-Wusterhausen-Bindowbrücker
Chaussee  bis  Neue-Mühle  und  von  Reue-Mühle
bis  Zernsdorf.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Berlin  behufs  Erwerbung  der  zur  Freilegung
und  Regulirung  eines  Theils  der  Kommandantenstraße
  und  der  Voßstraße  erforderlichen
Grundstücksflächen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Terleihung.  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Schwetz  für
die  von  ihm  zu  bauenden  Chausseen  von
Driczmin  nach  Roschanno  und  von  Noschanno
nach  Stonsk  zum  Anschluß  an  die  von  dort
nördlich  nach  der  Haltestelle  Lnianno  der
Eisenbahnlinie  Konitz-Graudenz  und  westlich
nach  der  Oberförsterei  Grünfelde  führenden
Chausseen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Jerichow  I
gelegenen  Chausseen  vom  Fiener  Damme  bis
zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Jerichow  II  in  der
Richtung  auf  Carow  und  von  Ziesar  gleichfalls
  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Jerichow  II
in  der  Richtung  auf  Paplitz.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Marburg  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  zur  Herstellung  einer  Klärbeckenanlage  für
die  städtischen  Kanalisationswässer  sowie  zur
Verlegung  des  die  Kläranlage  mit  dem  Hauptsammelkanale
  verbindenden  Zuleitungskanals
erforderliche  Grundeigenthum  im  Wege  der
Enteignung  zu  erwerben,  oder,  soweit  dies
ausreichend  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
  zu  belasten.

 

 

 

 

31.
Nr.  6.

31.

Nr.  7.

Nr.  4.

Nr.  6.