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Bei der Vertheilung kommen hinsichtlich der Theilnahmerechte, sowie der
Reihenfolge und des Umfangs der zu befriedigenden Forderungen die für die
Vertheilung des Erlöses einer Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften zur
Anwendung. Die in 8. 37 Absatz 2 bezeichneten Entschädigungsforderungen
können Befriedigung nur in Höhe des Erlöses des einzelnen Grundstücks bean-
spruchen. Die Vertheilungen an die Bahnpfandgläubiger erfolgen, ohne daß es
einer Anmeldung bedarf, auf Grund des Bahngrundbuchs. Soweit für die
Bestimmung des Umfangs einer Forderung nach dem Gesetze vom 13. Juli 1883
der Zeitpunkt der Beschlagnahme maßgebend ist, tritt der Zeitpunkt, an welchem
die Eröffnung der Zwangsliquidation bekannt gemacht ist G. 49), an die Stelle.
Die Vornahme einer Vertheilung unterliegt der Genehmigung des Aus-
schusses. Von der beabsichtigten Vertheilung ist der Bahneigenthümer oder Kon-
kursverwalter zu benachrichtigen.
Nicht erhobene Antheile sind nach der Bestimmung des Ausschusses für
Rechnung der Betheiligten zu hinterlegen.
§. 57.
Nach der letzten Vertheilung und nach der Rechnungslegung des Liqui-
dators beschließt auf den von dem Liquidator und dem Ausschusse der Bahn-
pfandgläubiger gestellten Antrag das Gericht die Aufhebung der Zwangsliquidation.
Das Gericht hat die Einstellung der Zwangsliquidation zu beschließen,
wenn die Bahnpfandgläubiger der Einstellung zustimmen. Auf die Zustimmung
der Inhaber von Theilschuldverschreibungen finden die Vorschriften der §I§. 28
bis 30 Anwendung.
Gegen die vorstehend bezeichneten Entscheidungen findet Beschwerde nach
Maßgabe der Deutschen Civilprozeßordnung (§S#. 531 bis 538) statt.
Die Aufhebung oder Einstellung ist öffentlich bekannt zu machen.
Siebenter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
S. 58.
Wenn ein Anderer als der Eigenthümer einer Bahn den Betrieb auf der-
selben kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, so gehört dies Nutzungsrecht in An-
sehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen. Die Zwangs-
vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des fünften Abschnitts dieses Gesetzes
als Zwangsverwaltung durch Ausübung des Nutungsrechts. Zur Immobiliar=
masse gehören die in F§. 4 bezeichneten Gegenstände, soweit sie Eigenthum des
Nutzungsberechtigten sind. Auf die Zwangsvollstreckung in dieselben finden bis
zum Erlöschen der Genehmigung die Vorschriften des F. 47 entsprechende An-
wendung.
Gesez, Samml. 1895. (Nr. 9782.) 91