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S. 59.
Bei Bahnen, welche nur zum Theil im Gebiet des Preußischen Staates
liegen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes, sofern nicht durch Staatsvertrag
ein Anderes bestimmt ist, auf die im Preußischen Gebiet befindlichen Bestandtheile
Anwendung.
60.
Auf die Beschwerde gegen die nach diesem Gesetz den Aussichtsbehörden
der Kleinbahnen zustehenden Beschlüsse und Verfügungen findet der §. 52 des
Gesetzes über die Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892
(Gesetz-Samml. S. 225) Anwendung.
S. 61.
Die in diesem Gesetz angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen
durch mindestens einmalige Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts. Die
Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der
Ausgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung enthaltenden Blattes.
Außerdem erfolgt die Bekanntmachung durch mindestens einmalige Ein-
rückung in die durch die Statuten oder die Bedingungen der Ausgabe der Theil-
schuldverschreibungen bestimmten Blätter. Diese Bestimmung findet auch auf die
Bekanntmachung des Termins einer Zwangsversteigerung Anwendung, im Uebrigen
bleiben die Vorschriften des §. 46 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 unberührt.
S. 62.
Bei Eintragung einer bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im
Betriebe befindlichen Bahn in das Bahngrundbuch sind auf Ersuchen der Auf-
sichtsbehörde die vor diesem Zeitpunkte auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1833
(§. 21) ausgegebenen Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber, bei welchen in
den Ausgabebedingungen eine vorzugsweise Haftung der Bahn nicht ausgeschlossen
worden ist, als Bahnpfandschulden einzutragen.
Die Eintragung erfolgt in der durch die Zeit der Entstehung der For-
derungen bestimmten Reihenfolge mit dem Vermerke, daß das Rangverhältniß
der Gläubiger zu einander nach dem vor der Eintragung zwischen ihnen be-
gründeten Verhältnisse sich bestimme.
Soweit der Bahneigenthümer die im ersten Absatze bezeichnete Eigenschaft
der früheren Schuld oder deren Betrag bestreitet, ist bei der Eintragung eine
Vormerkung zur Erhaltung seines Widerspruchs gegen die Pfandhaftung der
Bahn einzutragen.
S. 63.
Sind Forderungen der in J. 62 bezeichneten Art vorhanden, so hat die
Bahnaussichtsbehörde von Amtswegen das Amtsgericht zu ersuchen, das Bahn-
grundbuchblatt in Gemäßheit der Vorschriften des zweiten Abschnitts dieses Ge-
setzes anzulegen.