Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S. 59. 
Bei Bahnen, welche nur zum Theil im Gebiet des Preußischen Staates 
liegen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes, sofern nicht durch Staatsvertrag 
ein Anderes bestimmt ist, auf die im Preußischen Gebiet befindlichen Bestandtheile 
Anwendung. 
60. 
Auf die Beschwerde gegen die nach diesem Gesetz den Aussichtsbehörden 
der Kleinbahnen zustehenden Beschlüsse und Verfügungen findet der §. 52 des 
Gesetzes über die Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 
(Gesetz-Samml. S. 225) Anwendung. 
S. 61. 
Die in diesem Gesetz angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen 
durch mindestens einmalige Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts. Die 
Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der 
Ausgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung enthaltenden Blattes. 
Außerdem erfolgt die Bekanntmachung durch mindestens einmalige Ein- 
rückung in die durch die Statuten oder die Bedingungen der Ausgabe der Theil- 
schuldverschreibungen bestimmten Blätter. Diese Bestimmung findet auch auf die 
Bekanntmachung des Termins einer Zwangsversteigerung Anwendung, im Uebrigen 
bleiben die Vorschriften des §. 46 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 unberührt. 
S. 62. 
Bei Eintragung einer bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im 
Betriebe befindlichen Bahn in das Bahngrundbuch sind auf Ersuchen der Auf- 
sichtsbehörde die vor diesem Zeitpunkte auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1833 
(§. 21) ausgegebenen Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber, bei welchen in 
den Ausgabebedingungen eine vorzugsweise Haftung der Bahn nicht ausgeschlossen 
worden ist, als Bahnpfandschulden einzutragen. 
Die Eintragung erfolgt in der durch die Zeit der Entstehung der For- 
derungen bestimmten Reihenfolge mit dem Vermerke, daß das Rangverhältniß 
der Gläubiger zu einander nach dem vor der Eintragung zwischen ihnen be- 
gründeten Verhältnisse sich bestimme. 
Soweit der Bahneigenthümer die im ersten Absatze bezeichnete Eigenschaft 
der früheren Schuld oder deren Betrag bestreitet, ist bei der Eintragung eine 
Vormerkung zur Erhaltung seines Widerspruchs gegen die Pfandhaftung der 
Bahn einzutragen. 
S. 63. 
Sind Forderungen der in J. 62 bezeichneten Art vorhanden, so hat die 
Bahnaussichtsbehörde von Amtswegen das Amtsgericht zu ersuchen, das Bahn- 
grundbuchblatt in Gemäßheit der Vorschriften des zweiten Abschnitts dieses Ge- 
setzes anzulegen.
	        
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