Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S. 64. 
Hinter den §#. 66, 100, 121 des Preußischen Gerichtskostengesetzes werden 
folgende §#. 66a, 100 , 121 a und 121b eingestellt: 
(Nr. 9782.) 
S. 66 a. 
Die hinsichtlich der Grundbücher bestehenden Gebührenbestimmungen 
sind auf die Bahngrundbücher entsprechend anzuwenden. Es werden 
erhoben für die Anlegung des Bahngrundbuchs die in §. 69 Absatz 1 
bestimmten Sätze, für den Vermerk des Erlöschens der Genehmigung 
einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung desselben der Satz des 
§. 59 und für die Schließung des Bahngrundbuchblatts der Satz des 
. Die Eintragung des in Folge einer Veräußerung der Bahn 
eingetretenen Eigenthumswechsels in dem über ein Bahngrundstück ge- 
führten gerichtlichen Buche erfolgt gebührenfrei. 
Die Kosten der Anlegung des Bahngrundbuchs, sowie der Ver- 
merke der Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit trägt der 
Bahneigenthümer; die bezeichneten Kosten fallen jedoch, wenn ein 
Gläubiger durch den Antrag auf Eintragung einer vollstreckbaren 
Forderung die Anlegung des Bahngrundbuchs veranlaßt, diesem 
Gläubiger, und wenn die Anlegung im Zwangsversteigerungsverfahren 
auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts erfolgt, dem Ersteher zur Last. 
S 100 
Für die Erledigung der dem Gerichte in den 9#. 28 bis 30 
des Gesetzes, betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen und 
Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in dieselben, zugewiesenen 
Thätigkeit werden drei Zehntheile der Sätze des §. 8 des Deutschen 
Gerichtskostengesetzes erhoben. 
S. 121a. 
Die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Juli 1883, betreffend 
die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und JZwangsverwaltungen 
von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens, finden mit den in 
§. 117 bezeichneten Maßgaben auf Zwangsvollstreckungen in eine Bahn- 
einheit im ganzen Umfange der Monarchie Anwendung. 
S. 121. 
Für die Zwangsliquidation einer Bahneinheit werden sechs Zehn- 
theile und, wenn die Zwangsliquidation eingestellt wird, nur vier 
Zehntheile der Sätze des F. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes 
erhoben. Die Gebühr wird nach dem Gesammtwerthe der Bestand- 
theile der Bahneinheit berechnet.
	        
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