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S. 64.
Hinter den §#. 66, 100, 121 des Preußischen Gerichtskostengesetzes werden
folgende §#. 66a, 100 , 121 a und 121b eingestellt:
(Nr. 9782.)
S. 66 a.
Die hinsichtlich der Grundbücher bestehenden Gebührenbestimmungen
sind auf die Bahngrundbücher entsprechend anzuwenden. Es werden
erhoben für die Anlegung des Bahngrundbuchs die in §. 69 Absatz 1
bestimmten Sätze, für den Vermerk des Erlöschens der Genehmigung
einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung desselben der Satz des
§. 59 und für die Schließung des Bahngrundbuchblatts der Satz des
. Die Eintragung des in Folge einer Veräußerung der Bahn
eingetretenen Eigenthumswechsels in dem über ein Bahngrundstück ge-
führten gerichtlichen Buche erfolgt gebührenfrei.
Die Kosten der Anlegung des Bahngrundbuchs, sowie der Ver-
merke der Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit trägt der
Bahneigenthümer; die bezeichneten Kosten fallen jedoch, wenn ein
Gläubiger durch den Antrag auf Eintragung einer vollstreckbaren
Forderung die Anlegung des Bahngrundbuchs veranlaßt, diesem
Gläubiger, und wenn die Anlegung im Zwangsversteigerungsverfahren
auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts erfolgt, dem Ersteher zur Last.
S 100
Für die Erledigung der dem Gerichte in den 9#. 28 bis 30
des Gesetzes, betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen und
Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in dieselben, zugewiesenen
Thätigkeit werden drei Zehntheile der Sätze des §. 8 des Deutschen
Gerichtskostengesetzes erhoben.
S. 121a.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Juli 1883, betreffend
die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und JZwangsverwaltungen
von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens, finden mit den in
§. 117 bezeichneten Maßgaben auf Zwangsvollstreckungen in eine Bahn-
einheit im ganzen Umfange der Monarchie Anwendung.
S. 121.
Für die Zwangsliquidation einer Bahneinheit werden sechs Zehn-
theile und, wenn die Zwangsliquidation eingestellt wird, nur vier
Zehntheile der Sätze des F. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes
erhoben. Die Gebühr wird nach dem Gesammtwerthe der Bestand-
theile der Bahneinheit berechnet.