— 622 —
g. 3.
Der Miethszins ist so zu bestimmen, daß er nach Deckung der Kosten
für die Verwaltung und die bauliche Unterhaltung der Gebäude eine angemessene
Verzinsung des gesammten Anlagekapitals und die Amortisation der Baukosten
gewährt.
S. 4.
Die bereit gestellten Mittel (6. 1) dürfen ferner zur Bewilligung von Bau-
darlehnen verwendet werden.
. 5.
Zur Bereitstellung der im §. 1 gedachten fünf Millionen Mark ist eine
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschrei-
bungen aufzunehmen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen veräußert werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz= Samml. S. 1197) zur Anwendung.
§S 6
Dem Landtage ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über
die Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Lowther, den 13. August 1895.
(L. S.) Wilhelm.
v. Boetticher. Miquel. Thielen. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller.