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Defizits im Staatshauoͤhalte erforderlich ist, ist bis zur Höhe von 20 000 000 Mark
zur Bildung oder Ergänzung eines außeretatsmäßigen Dispositionsfonds behufs
Vermehrung der Betriebsmittel, sowie zur Erweiterung und Ergänzung der Bahn-
anlagen im Falle eines durch Verkehrssteigerung hervorgerufenen, nicht vorher-
zusehenden Bedürfnisses der Staatsbahnen zu verwenden.
Die Bestimmung über einen über 200 803 619 Mark 01 Pf. hinaus-
gehenden Betrag bleibt dem Staatshaushalts-Etat für 1897/98 vorbehalten.
Von den gedachten 200 803 619 Mark 01 Pf. sind bestimmt:
1) nach §. 4 Nr. 1 des Eisenbahngarantiegesetzes vom 27. März 1882 (Gesetz
Samml. S. 214) zur planmäßigen Amortisation der vom Staate für Eisenbahn-
zwecke vor dem Jahre 1879 aufgenommenen oder vor und nach diesem Zeitpunkte
selbstschuldnerisch übernommenen Schulden (Ausgaben Mark. pi.
unter Kap. 36 des Etats der Staatsschuldenverwaltung) 5 677 661. 72
2) nach §. 4 Nr. 2 desselben Gesetzes zur Deckung der zu
Staatsausgaben erforderlichen Mittel, welche anderenfalls
durch Aufnahme neuer Anleihen beschafft werden müßten,
und zwar:
a) zur außerordentlichen Tilgung von Staatsschulden
beziehungsweise zur Verrechnung auf bewilligte
Anleihen (Ausgaben unter Kapitel 37 Titel 1 des
Etats der Staatsschuldenver- Mark. pf.
waltung) . . .. . . . . . . . . . . . .. 20 981 471. 56
b) zur Deckung anderweiter etats-
mäßiger Ausgaben des Rech-
nungsjahres 1895/06 174 144 485. 7
zur Bildung oder Ergänzung
eines außeretatsmäßigen Dis-
positionsfonds bis zur Höhe von
20 000 000 Mark behufs Ver-
mehrung der Betriebemittel sowie
zur Erweiterung und Ergänzung
der Bahnanlagen im Falle
eines durch Verkehrssteigerung
hervorgerufenen, nicht vorherzu-
sebenden Bedürfnisses der Staats-
bahnen, eventuell zur weiteren
Verrechnung auf bewilligte An-
leihen (Ausgaben unter Kap.37
des Etats der Staatsschulden-
verwaltung . . .. — —
* 19 125 957. 29
Das sind 200 803 619. 01
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