Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Defizits im Staatshauoͤhalte erforderlich ist, ist bis zur Höhe von 20 000 000 Mark 
zur Bildung oder Ergänzung eines außeretatsmäßigen Dispositionsfonds behufs 
Vermehrung der Betriebsmittel, sowie zur Erweiterung und Ergänzung der Bahn- 
anlagen im Falle eines durch Verkehrssteigerung hervorgerufenen, nicht vorher- 
zusehenden Bedürfnisses der Staatsbahnen zu verwenden. 
Die Bestimmung über einen über 200 803 619 Mark 01 Pf. hinaus- 
gehenden Betrag bleibt dem Staatshaushalts-Etat für 1897/98 vorbehalten. 
Von den gedachten 200 803 619 Mark 01 Pf. sind bestimmt: 
1) nach §. 4 Nr. 1 des Eisenbahngarantiegesetzes vom 27. März 1882 (Gesetz 
Samml. S. 214) zur planmäßigen Amortisation der vom Staate für Eisenbahn- 
zwecke vor dem Jahre 1879 aufgenommenen oder vor und nach diesem Zeitpunkte 
selbstschuldnerisch übernommenen Schulden (Ausgaben Mark. pi. 
unter Kap. 36 des Etats der Staatsschuldenverwaltung) 5 677 661. 72 
2) nach §. 4 Nr. 2 desselben Gesetzes zur Deckung der zu 
Staatsausgaben erforderlichen Mittel, welche anderenfalls 
durch Aufnahme neuer Anleihen beschafft werden müßten, 
und zwar: 
a) zur außerordentlichen Tilgung von Staatsschulden 
beziehungsweise zur Verrechnung auf bewilligte 
Anleihen (Ausgaben unter Kapitel 37 Titel 1 des 
Etats der Staatsschuldenver- Mark. pf. 
waltung) . . .. . . . . . . . . . . . .. 20 981 471. 56 
b) zur Deckung anderweiter etats- 
mäßiger Ausgaben des Rech- 
nungsjahres 1895/06 174 144 485. 7 
zur Bildung oder Ergänzung 
eines außeretatsmäßigen Dis- 
positionsfonds bis zur Höhe von 
20 000 000 Mark behufs Ver- 
mehrung der Betriebemittel sowie 
zur Erweiterung und Ergänzung 
der Bahnanlagen im Falle 
eines durch Verkehrssteigerung 
hervorgerufenen, nicht vorherzu- 
sebenden Bedürfnisses der Staats- 
bahnen, eventuell zur weiteren 
Verrechnung auf bewilligte An- 
leihen (Ausgaben unter Kap.37 
des Etats der Staatsschulden- 
verwaltung . . .. — — 
* 19 125 957. 29 
Das sind 200 803 619. 01 
2 
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2
	        
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