Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Durchgangs-Abgaben  in  Uebereinstimmung  mit  den  diesfallsigen  Gesetzen,  Tarifen,
  Verordnungen  und  sonstigen  administrativen  Bestimmungen,  wie  solche
in  Preußen  dermalen  bestehen,  eintreten  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen
  Gesetze,  Tarife  und  Verordnungen  publiziren,  sonstige  Verfügungen  aber,
nach  denen  die  Unterthanen  oder  Steuerpflichtigen  sich  zu  richten  haben,  durch
Ihre  Regierung  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  3.

Etwaige  künftige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten,
in  Preußen  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  oder  neue  derartige  Bestimmungen,
  welche  der  Uebereinstimmung  wegen  auch  im  Fürstenthume  Lippe  zur
Ausführung  kommen  müßten,  bedürfen  der  Zustimmung  der  Fürstlich  Lippeschen
Regierung.  Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Ab-#underungen
  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten  allgemein  getroffen  werden.

Artikel  4.

Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  hören  alle  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  Preußen  und
dem  Fürstenthume  Lippe  auf  und  es  können  alle  Gegenstände  aus  letzterem
frei  und  unbeschwert  in  die  Preußischen  und  in  die  mit  Preußen  im  Zollvereine
  befindlichen  Staaten,  und  umgekehrt  aus  diesen  in  das  Fürstenthum  Lippe
eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:  "“

a)  der  zu  den  Staats-Monopolen  gehörenden  Gegenstände  (Salz),  ingleichen
  der  Spielkarten  und  der  Kalender,  nach  Maßgabe  der
Artikel  5  und  6,

b)  der  im  Innern  des  Zollvereins  mit  einer  Steuer  belegten  inländischen
  Erzeugnisse,  nach  Maßgabe  des  Artikels  7,  und  endlich

c)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der
kontrahirenden  Staaten  ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)
nicht  nachgemacht  oder  eingeführt  werden  können  und  daher  für  die
Dauer  der  Privilegien  (Patente)  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,
welcher  dieselben  ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  5.

1)  In  Betreff  des  Salzes  treten  Se.  Durchlaucht,  der  Fürst  zur  Lippe,
den  zwischen  den  Mitgliedern  des  Zollvereins  bestehenden  Verabredungen  in
folgender  Art  bei: