Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

und  in  dem  durch  Abs.  1  Nr.  3  in  Verbindung  mit  Abs.  3  des  .  43  bestimmten
Verhältnisse  auch  das  Aufnahmegeld  für  Ehefrau  und  Kinder  entsprechend  anderweitig
  festgesetzt  wird.  Auch  können  durch  das  Ortsstatut  die  im  §.  42  Abs.  4
und  im  F.  43  Abs.  3  behandelten  Fälle  in  anderer  Weise  geordnet  werden.  Die
für  die  Ehefrau  und  die  Kinder  festgesetzten  Aufnahmegelder  können  im  Verhältnisse
  zu  dem  für  den  Ehegatten  beziehungsweise  Vater  bestimmten  Aufnahmegelde
  durch  das  Ortsstatut  ermäßigt  werden.

In  dem  Ortsstatute  kann  auch  über  Art,  Werth  und  Größe  der  Allmandtheile,
  über  Art  und  Dauer  der  Benutzung,  insbesondere  die  periodischen  Neuvertheilungen
  bei  getheilter  Nutzung,  über  das  Gesammtmaß  der  Allmandnutzungen,
insbesondere  der  zur  Vertheilung  bestimmten  Quote  des  Holzertrags  der  Gemeindewaldungen
  sowie  über  andere,  nicht  in  diesem  Gesetz  anderweit  geregelte  Fragen
der  Theilnahme  an  den  Allmandnutzungen  Bestimmung  getroffen  werden.  Dabei
soll  in  der  Regel  als  Mindestgröße  eines  landwirthschaftlichen  Allmandtheils,  je
nachdem  es  sich  um  Aecker  und  Wiesen  oder  um  Gärten  und  Krautländereien
handelt,  ein  Umfang  zwischen  4  und  16  a,  beziehungsweise  2  und  8a,  und
06  MNindestgräße  einer  Holzgabe  ein  Maß  zwischen  1  und  2  Raummetern  festesetzt

  werden.

¾  Zum  Erlasse  eines  Ortsstatuts  über  die  in  den  vorstehenden  Absäten  bezeichneten
  Gegenstände  bedarf  es  der  Zustimmung  von  zwei  Dritteln  sowohl  der
anwesenden  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung),  als  auch
der  im  Genusse  befindlichen  Allmandberechtigten.

Ueber  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Gegenstände  erläßt,  wenn  ein  Ortsstatut
darüber  nicht  zu  Stande  kommt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  der  Amtsausschuß
(Bezirksausschuß  §.  103)  die  erforderlichen  Bestimmungen,  welche  vorbehaltlich
anderweitiger  Fristbestimmung  solange  in  Geltung  bleten,  bis  durch  Ortsstatut
eine  anderweite  Regelung  getroffen  “7

Die  Genehmigung  der  Ortsstatute  (6.  6  Abs.  3)  kann  auf  eine  von  vornherein
  zu  bestimmende  Frist  beschränkt  werden.

.  47.
Die  Allmandnutzungen  am  Gemeindewalde  dürfen  lediglich  in  der  Theilnahme
  am  Ertrag  oder  Erlöse  des  Holzes  bestehen;  bei  verringertem  nachhaltigen
Ertrage  hat  eine  verhältnißmäßige  Herabsetzung  der  Holzgaben  zu  erfolgen.

K.  48.

Die  im  §.  40  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Allmandberechtigten  behalten  das
Allmandrecht  nach  Maßgabe  des  bisherigen  Rechtes.  Sie  können  die  Theilnahme
nach  dem  neuen  Rechte  verlangen.  Dasselbe  gilt  für  die  allmandberechtigten
Ehefrauen  und  Wittwen  derselben.  Auf  den  Antritt  des  Allmandrechts  seikens
der  im  §.  40  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Berechtigten  finden  die  Vorschriften  der
.  42  ff.  Anwendung.