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Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich
angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Insoweit die Ueberweisung des erforderlichen Geländes nicht rechtzeitig er—
folgen kann, steht der Preußischen Eisenbahnverwaltung die Befugniß zu, ohne
Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zwecke ihr die
Großherzoglich Hessische Regierung das Enteignungsrecht ertheilen wird. Der im
Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich
der Kosten des Verfahrens ist der Königlich Preußischen Regierung alsdann zu
ersetzen.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her—
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnver—
waltung ist.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von dem öffentlichen
Interesse dienenden Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen
entschließen und insbesondere auch zur Anlage des zweiten Gleises schreiten, so
wird die Großherzoglich Hessische Regierung zwecks Erwerbung des zur Aus-
führung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die
Verpflichtung im Artikel 6 unter Nr. 1 des Vertrags nicht bezieht, für Ihr
Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen. Hinsichtlich der Kosten des Enteignungs-
verfahrens und der Stempelfreiheit desselben gilt Artikel 6! des Großberzoglich
Hessischen Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum
betreffend.
Artikel 8.
Alle Entschädigungs= und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus
Anlaß des Baues auf Hessischem Staatsgebiet erhoben werden, hat die Königlich
Preußische Regierung zu vertreten.
Artikel 9.
Die Kosten der Beschaffung der für die neue Bahn erforderlichen Betriebs-
mittel sollen von den Hohen vertragschließenden Regierungen nach Verhältniß der
T
Längen der beiderseitig zu bauenden Theilstrecken getragen werden.
Artikel 10.
Die Königlich Preußische Regierung wird Gegenstände von natur- oder
kunsthistorischem Werthe, welche von Ihr bei Ausführung der Arbeiten im Groß-
herzogtbume Hessen gefunden werden, wie Versteinerungen, seltene Mineralien,
Alterthbumer, Münzen, Gebeine und dergleichen an die Großherzoglich Hessische
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Regierung abliefern.