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Artikel 1.
Die Königlich Preußische, die Königlich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-
Alenburgische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie werden
eine Eisenbahn von Gera über Söllmnitz, Kayna und Spora nach Meuselwitz
und Wuitz-Mumsdorf mit einer Abzweigung von Söllmnitz zur Reußengrube
zulassen und fördern. Insbesondere werden die Herzoglich Sachsen-Altenburgische
Regierung und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie unter den
üblichen Bedingungen die Konzession zum Baue und Betrieb einer Bahn von
Gera über Söllmnitz und Kayna nach Spora und Muitz-Mum##dorf mit einer
Abzweigung von Söllmnitz zur Reußengrube innerhalb Ihrer Staatsgebiete an
die unter der Firma „Gera-Meuselwitz-Wuitzer Eisenbahn-Aktiengesellschaft“ ge-
bildete Gesellschaft, welche ihren Sitz in Berlin oder an einem anderen im
Königlich Preußischen Staatsgebiete gelegenen Orte zu nehmen hat, ertheilen,
sobald dieser für die in Preußen gelegene Strecke die Konzession seitens der
Königlich Preußischen Regierung ertheilt ist.
Artikel 2.
Die Bahn soll von Gera über Söllmnitz und Kayna nach Spora und
Wuitz-Mumsdorf sowie von Söllmnitz zur Reußengrube eine Spurweite von
1 m erhalten, bei der Station Gera durch Vermittelung der Geraer Straßen-
bahn an die Preußische und Sächsische Staatsbahn und bei den Stationen
Wuitz-Mumsdorf und Spora (vergl. Artikel 15) an die Sächsische Staatsbahn
herangeführt werden.
Der Unternehmer soll verpflichtet sein, jederzeit auf Verlangen der Königlich
Preußischen Staatsregierung eine Abzweigung von der neuen Vahn an die
Preußische Staatsbahn und zwar bei der Ortschaft Tinz oder an einem anderen,
von Ihr für geeignet erachteten Punkte unmittelbar heranzuführen. Eine soiche
Abzweigung unterliegt ohne Weiteres den Bestimmungen des gegenwärtigen
Staatsvertrags.
Für den Bau und Betrieb dieser Bahn sind die Bahnordnung für die
Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 764),
vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) und vom 23. Mai 1898 (Reichs-
Gesetzbl. S. 355) sowie die dazu ergangenen oder noch ergehenden, ergänzenden
und abändernden Bestimmungen (J. 55 der Bahnordnung) maßgebend.
Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn (Artikel 2) muß längstens
binnen einem und einem halben Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem
die Eisenbahngesellschaft in den Besitz aller nach Artikel 1 zu ertheilenden Kon-
zessionen gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte si ch die Vollendung des
Baues über diese Frist hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die
Eisenbahngesellschaft nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der