Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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(4)  Auf  den  äußeren  Behältern  muß  bei  den  Artikeln  der  Ziffern  1,  2b  bis  e,  3  und  4
ihr  Inhalt  und  bei  den  Artikeln  der  Ziffern  2b  bis  e,  3  und  4  außerdem  die  genaue  Adresse
des  Absenders  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  sein.

(5)  Das  Rohgewicht  einer  Kiste  mit  Artikeln  der  Ziffern  2b  bis  e,  3  und  4  darf
100  kg,  ihr  Gesamtgewicht  an  Feuersatz  20  kg,  das  darin  enthaltene  Feuerwerkskornpulver
2,5  kg  nicht  übersteigen.  
B.  Sonstige  Vorschriften.

(1)  Zündhölzer  der  Ziffer  1a  in  Mengen  bis  zu  5  kg,  die  gemäß  Abschnitt  A  verpackt
  sind,  dürfen  mit  anderen  Gegenständen  (ausgenommen  die  Stoffe  unter  Ia  bis  c,  II
und  III  dieser  Anlage)  in  ein  Frachtstück  vereinigt  werden.

(2)  Die  Beförderung  hat  in  bedeckten  Wagen  zu  geschehen.

(3)  In  den  Frachtbriefen  muß  bei  den  Gegenständen  der  Ziffern  2b  bis  e,  3  und  4
vom  Absender  bescheinigt  sein,  daß  Art  und  Verpackung  der  Sendung  den  Vorschriften
unter  Ic  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  entsprechen.

Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.

Bisher Anlage B Nr.     Zur  Beförderung  sind  zugelassen:
  Verdichtete  Gase:
XIIVb.    1.  Kohlensäure    und  Grubengas.
2.  Azetylen,  in  Azeton  gelöstes  und  in  porösen  Massen  aufgesaugtes.
XIV  A  und  B.   

3.  Leucht-  und  Fettgas,  letzteres  auch  mit  einem  Zusatze  von  höchstens  30  Prozent
Azetylen  (Mischgas),  sowie  Wassergas.
XIV  A.  4.  Sauerstoff,  Wasserstoff,  Stickstoff  und  Preßluft.

Verstüssigte  Gase:
XIIV.  5.  Kohlensäure,  Stickoxydul,  Ammoniak,  Chlor,  schweflige  Säure,  Chlorkohlenoxyd
  (Phosgen).
XLVI.   6.   Chlormethyl  und  Chloräthyl.
XLIVa.   7.  Flüssige  Luft.




Beförderungevorschriften.
A.
Art  der  Packgefäße.
a)  Bei  ben  Stoffen  der  Ziffern  1  bis  6:
dicht  verschlossene  Gefäße  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl,  die  bei
Leuchtgas  von  mehr  als  10  Atmosphären  Überdruck  und  bei  den
Stoffen  der  Ziffern  2  und  4  nahtlos  sein  müssen.  Bei  Chlorkohlenoxyd
(Phosgen),  Chlormethyl  und  Chloräthyl  auch  kupferne  Gefäße.  Als
Schutzumhüllung  für  die  Gefäße  dürfen  Kisten  verwendet  werden.
b)  Bei  flüssiger  Luft  (Ziffer  7):
α)  Glasgefäße  mit  luftleeren  Doppelwänden.
Sie  müssen  mit  Filz  umkleidet  und  mit  einem  Filzpfropfen  so  verschlossen
sein,  daß  die  verdampfenden  Gase  entweichen  können,  ohne  im  Innern  einen  er-