Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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XLIIa.  d)  Zündblättchen  (Amorces),  Zündbänder,  Paraffinzündbänder,  enthaltend  einen
Knallsatz  aus  Kaliumchlorat  oder  Salpeter,  aus  geringen  Mengen  von  Phosphor,
ferner  aus  Schwefelantimon,  Schwefel,  Milchzucker,  Ultramarin  oder  dergleichen.
In  1000  Zündpillen  dürfen  im  ganzen  höchstens  7,5  g  Knallsatz  verwendet  sein.

XLIIb.  e)  Sogenanntes  spanisches  Feuerwerk,  wie  Radauplätzchen,  Krawallstangen,  Gewitterhagel.

Der  einzelne  Körper  darf  höchstens  2,6  g  wiegen  und  neben  Gummi  und
Farben  höchstens  6  Prozent  gelben  Phosphor,  höchstens  23  Prozent  amorphen
Phosphor  und  höchstens  21  Prozent  Kaliumchlorat  enthalten.

3.  Feuerwerkskörper.

XXXVIII.  a)  Kunstfeuerwerkskörper,  wie  Raketen;,  römische  Lichter,  Fontänen,  Feuerräder,
Sonnen  und  dergleichen.
desgleichen.  b)  Klein-  und  Salonfeuerwerk,  wie  Frösche,  Schwärmer,  Silber-  und  Goldregen
und  ähnliche  in  der  Hand  abzubrennende  Feuerwerkskörper.
XLII.  e)  Bengalische  Feuer,  bengalische  Fackeln,  Signal  blue-lights  und  dergleichen.

Für  die  Zusammensetzung  der  Feuerwerkskörper  gilt  folgendes:

(1)  Sie  dürfen  keine  erhebliche  Sprengwirkung  hervorrufen  können,  auch  keine
Mischungen  enthalten,  die  sich  von  selbst  oder  durch  Reibung,  Druck  oder  Schlag
leicht  entzünden.

Es  sind  gestattet:

a)  in  Nitratsätzen  und  bei  bengalischen  Magnesiumfackeln  ein  Zusatz  von
höchstens  3  Prozent  Magnesiumpulver)

b)  in  besonderen  kleinen  Leuchtkörpern,  die  im  Feuerwerkskörper  eingebettet  sind,
Chloratmischungen  mit  einem  Gehalte  von  höchstens  40  Prozent  Kaliumchlorat;

c)  in  Papierhülsen  eingefüllte  Pfeifensätze,  die  pikrinsaure  Magnesia  und  chlorsaures
  Salz  enthalten.  Die  fertigen  Pfeifensätze  dürfen  aber  durch  Stoß,
Schlag  oder  Zündung  nicht  zur  Detonation  gebracht  werden  können.
Andre  gelben  Phosphor,  Zinkstaub,  Magnesiumpulver  oder  Chlorate  enthaltende

  Mischungen  sind  nicht  zulässig.

(2)  Die  Körper  unter  a  und  b  müssen  hauptsächlich  aus  Mehlpulver  bestehen,  gemischt

mit  Kohle,  Metallpulver  (Gußeisen,  Gußstahlpulver),  Aluminiumflitter,  Bleiglätte

Bisher Anlage B Nr.     und  anderen  Mineralpulvern  in  gepreßtem  Zustande.  Von  gekörntem  Schwarz-
    pulver  darf  der  einzelne  Körper  höchstens  30  g  enthalten.

XXXVIII.  4.  Signalfeuerwerk,  wie  Kanonenschläge  und  dergleichen,  bestehend  aus  einer  mit
Bindfaden  umschnürten  und  geleimten  Papierhülse,  die  höchstens  75  g  Kornpulver  mit
Zündschnur,  aber  ohne  Detonationszünder  enthält  (wegen  anderen  Signalfeuerwerks
vergleiche  Ib  Ziffer  8).
Beförderungesvorschriften.

A.
Verpackung.
(1)  Zur  Verpackung  sind  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzkisten  zu  verwenden.
Bei  den  Gegenständen  der  Ziffer  1a  sind  auch  feste  Blechgefäße  zulässig.  Bei
den  Gegenständen  der  Ziffern  2b  bis  e,  3  und  4  müssen  die  Kisten  aus  ge-