Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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neten unter Angabe der demselben zur Last gelegten Landlung oder Aeußerung zum Zwecke 
des Sühneversuchs vor die Vergleichsbehörde -7 laden 
Zum Zwecke der Terminsbestimmung in die Ladung nebst einer Abschrift derselben 
bei dem Gerichtsschreiber des Amtsgerichts einzureichen oder zum Protokolle des Gerichts- 
schreibert mündlich anzubringen. 
ge Bestimmung des Termins erfolgt binnen 3 Tagen durch den Amtsrichter. 
Dn Gerichtsschreiber sorgt für die Zurückstellung der Urschrift der schriftlich einge- 
brachten Ladung mit darauf gebrachter Terminsbestimmung an den Antragsteller und für 
Zustellung der Ladungsabschrift mit gleicher Bestimmung an den Beschuldigten oder, falls 
die Ladung zu Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht ist, far Zustellung je einer Ab- 
schrist mit darauf gebrachter Terminsbestimmung an die Parteien 
Zwischen der Zustellung und dem Termine muß ein Zeem von mindestens sechs 
Tagen inne liegen. 
Die Zustellung ersolgt entweder durch den Gerichtsvollzieher oder durch die Post und 
in beiden Fällen nach den in den 88. 1 bis mit 3 dieser Verordnung als zulässig bezeich- 
neten Formen. Der etwaige schriftliche Bericht des Gerichtsvollziehers über die Ausführung 
der Zustellung erfolgt auf einer Abschrift - Labung. 
Erscheinen beide Parteien und wird F n ### leich geschlossen, so ist derselbe zu Proto- 
koll festzustellen. Aus dem Vergleiche findet die #ancollireckene s statt. 
Dieselbe erfolgt nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Vollstreckung 
aus Vergleichen, welche nach Maßgabe des §F. 471 der Civilproceßordnung vor den 
Amtsgerichten abgeschlossen sind (vergl. §§. 702 Abs. 2,703,706 der Civilprozeßordn). 
Kommt ein Vergleich zwischen den im Termine erschienenen Parteien nicht zu Stande, 
oder ist der zum Termine geladene Gegner ausgeblieben, während der Theil, welcher die 
Ladung bewirkt hatte, erschienen war, so wird Letterem vom Gerichtsschreiber die Be- 
scheinigung, daß die Sühne ersolglos versucht worden sei, mit deutlicher Bezeichnung der 
Parteien und des Grundes der Erfolglosigkeit des Sühneversuchs, unter dem Amtsge- 
richtssiegel ertheilt. 
8. 9. 
An Gebühren kommen von der Vergleichsbehörde bei protokollarischer Aufnahme 
eines geschlossenen Vergleichs, dafern die Ladung des Antragstellers zu Protokoll des Ge- 
richtsschreibers erklärt wird, 2 Mark, dafern sie schriftlich eingereicht wird, 1 Mark 50 M., 
jedoch neben der Schreibgebühr für elwa hergestellte Abschriften und einem ctwaigen 
Verlage für Gebühren, Reisekosten und Auslagen des Gerichtsvollziehers oder für die 
Vesleluns au die Post in Ausah. 
Kosten sind im Mangel anderer Vereinbarung den Parteien gleichhälftig zu 
berechne n 
Ist der Sühnetermin fruchtlos verlaufen, so ist für die Abhaltung desselben und für 
die Ausfertigung der Bescheinigung 1 Mark 20 Pf. an Gebühren zu berechnen; außerdem 
sind jjedoch die entstandenen Schreibgebühren und ein etwaiger Verlag für Gebühren,
	        
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