Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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für eine Telegraphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebühren- 
pflichtige, vom Absender oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet 
werden. 
III Die Gebühren für die Verichigungstelegramme, durch welche die Wieder- 
holung einer als fehlerhaft vermutelen Stelle verlangt worden ist, werden einschließ- 
lich der Gebühren für die Antworten auf Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung 
erweist, daß das oder die wiederholten Wörler im Ursprungetelegramm umrichtig 
wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig 
und die anderen unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für 
die Wörter nicht erstattet. welche in dem Verichtigungstelegramm und in der Antworl 
sich ausschließlich auf die im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen. 
Wenn die vorgekommenen Entstellungen indes verhindert haben, den Sinn 
der nicht entstellten Wörter zu erfassen, so wird auch die Gebühr für die richtig 
übermittelten Wörler erstattet. 
Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf 
Verichtigung Anlaß gegeben hal, wird nicht zurückgezahll. 
V Die vorerwähnten Mitteilungen über schon beförderte Telcgramme können 
durch Vermittelung der Aufgabe= vder der Ankunfts- Telegraphenanstall auch mittels 
Post gemacht werden. Die Gebühr für einc derartige Mitteilung beträgt 20 Pf. 
Außerdem hat der Antragsteller noch weitere 20 Pf. zu entrichten, wenn er eine 
Antwort durch die Post verlangl. 
6 23. 
1 Der Absender und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls 
sie sich als solche gehörig ausweisen, sind berechligl, sich beglaubigte Abschriften der 
von ihnen aufsgegebenen und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu 
lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können und die Ur- 
schriften noch vorhanden sind. Die Urschriften werden 8 Monate lang aufbewahrt. 
II Für jede Abschrift eines nach Aufgabeort und Aufgabezeit genau eer 
zeichneten Alegian# sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörlern 40 Pf., bei 
längeren Telegrammen 40 Pf. mehr für jede weitere volle oder angefangene Reihe 
von 100 Wörtern zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind 
außer der Schreibgebühr die durch die Anssuchung des Telegramms entstehenden 
Kosten zu zahlen. 
8 24. 
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen aus- 
drücklich vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche auf dem Eisenbahn- 
telegraphen befördert werden 
1 Auf den betearaphichen Verkehr mit dem Auslande finden in erster Linie die 
R des internationalen Telegraphenvertrags und der dazu gehörigen Aus- 
führungs-Uebereinkunft sowie der etwaigen besonderen Telegraphenverträge An- 
10 
Telegramm. 
abschiilten. 
Gellungs 
telch
	        
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