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9. 8.
Uiberdies sind Auslaͤnder, welche das Meisterrecht bei einer inlaͤndischen Innung, zum
Behuf ihrer Niederlassung in Unsern Landen, gewinnen wollen, zur Bewerbung um selbi—
ges nur unter der Bedingung zuzulassen, daß sie
a.) das fuͤnf und zwanzigste Lebensjahr zuruͤckgelegt, und
b.) sechs hinter einander folgende Jahre hindurch mit gutem Betragen in hiesigen
Landen in Arbeic gestanden, und die Hälfre dieses Zeitraums an dem Orte ihrer beab-
sichtigten Niederlassung arbeitend zugebrache haben.
". 9.
Die Vorschriften 90. 1. bis 8. sind auch auf folgende Fälle, insoweit sie dabei im Ein-
zelnen Anwendung leiden, zu erstrecken:
a.) Wenn ein Ausländer ein zünftiges Gewerbe in dazu geeigneten und gesetzlich erlaub-
ten Fällen auf dem plarten Lande, oder
b.) ein anderes Gewerbe in der Stadt oder auf dem Lande selbstständig betreiben, oder,
C.) ohne ein zunftiges oder anderes Gewerbe anzulegen, sich als bloßer Hand= oder
Tagarbeiter mit eigener selbstständiger Wirthschaft häuslich niederlassen will, oder,
wenn er endlich
d.) nach §. 2. des Mandats vom 1 Cten October 1826. die Ehen der Handwerksge-
sellen und Ausländer betreffend, um das zur Verebelichung erforderliche obrigkeitliche Zeugniß
nachgesucht.
Der böchste Satz des nach 9. 5db. dieses Mandakts zu bescheinigenden Vermögens ist
auf dem platten Lande derselbe, wie in kleinern Sltädeen.
Den Ausländern ist das nach G. 2. des angezogenen Mandats vom 1 0ten October 1826.
erforderliche obrigkeltliche Zeugniß nicht eher zu ertheilen, bis dieselben ihre erfolgte Aufnah-=
me in eine Gemeinde des Landes bescheinigt haben.
6. 10.
Die willkührliche Ansäßigmachung mit einem im Gemeindebezirke gelegenen Grundstücke
begründet an sich keine Ausnahme von den in vorstehenden 99. aufgestellten Erfordernissen.
Die Obrigkeiren in den Städten sowohl als auf dem Lande haben daher in Fällen, wo
Grundstucke von Ausländern durch Kauf oder andere freiwillige Erwerbsticel an sich gebrachr
werden, mit der Confirmation des Contracts bis nach erfolgter Aufnahme der erstern in die
Gemeinde Anstand zu nehmen.
1.
Solchen Ausländern, deren Aufnahme, ob sie gleich den dafür vorgeschriebenen Erfor-
dernissen nicht zu entsprechen vermögen, dennoch aus besondern örtlichen oder persönlichen