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Gesetzsammlung
gnigreng Sachsen.
22.
36.) Generalverordnung
der Konigl. Sächs. Landesregierung an sämmtliche Obrigkeiten und
Physiker der alten Erblande,
die wegen Verhütung des Einschleppens der Asiatischen Cholera zu
ergreifenden Maßregeln betreffend;
vom 10ten Juni 1831.
S. beruhigend auch bis jetzt die Nachrichten gewesen, welche uͤber den Stand
und die fernere Verbreitung der Asiatischen Cholera im Königreiche Polen und die, ge-
gen das weitere Vordringen dieser Krankheit, von Seiten der Koͤnigl. Preuß. Regierung
längs der Preuß. Grenze nach dem obgedachten Königreiche hin getroffenen Maßregeln
eingegangen sind, und so wenig mithin ein solches Vordringen der Krankheit von dieser
Seite her auch jetzt noch zu befürchten ist, so bat sich doch dieselbe einen andern Weg
durch die Schiffahrt in die Königl. Preuß. Staaken, und zwar nach Danzig, so wie nach
Galizien, nach den letzteren Landesgegenden dadurch gebahnc, daß die hier getroffenen Sa-
nitätsmaßregeln eine Zeitlang, bei dem Zweifel über die Ansteckungskraft, niche mit der
vorhin angewendeten Strenge, — die jedoch nunmehr allenthalben wieder eingetreten ist. —
fortgeseht worden waren.
Wie sehr nun auch zu hoffen ist, daß die von der Königl. Preuß. sowohl, als der
Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Regierung neuerdings mie erhöhter Serenge getroffenen
Maßregeln den gewünschten Erfolg haben werden, so findee sich doch die Königl. Saͤchs.
Landesregierung, zur moͤglichsten Beruhigung des Publikums und Entfernung aller Besorg—
nisse, veranlaßt, zur Zeit ähnliche Vorkehrungen zu treffen, wie die Koͤnigl. Preuß. Re-
gierung gegen das Koͤnigreich Boͤhmen dermalen ergriffen hat, und in dieser Beziehung
Gesetzsammlung 1831. ( 26 )