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III.
Personen, Vieh und Waaren, welche, ohne aus Polen, Rußland und Galizien zu
kommen, aus Böhmen eingehen, können zwar auch auf anderen Punkten die Grenze pas-
siren; da aber die Möglichkeic vorhanden ist, daß der Ansteckungsstoff bereits früher in die
Kaiserl Oesterreichischen Staaken eingeschlepp# worden, so dürfen sie, bis auf weitere Be-
stimmung, nur unter der folgenden Voraussetzung eingelassen werden:
a) entweder, wenn über die Orte, woher sie kommen und woher sie resb. bezogen
worden, durch richtige Pässe und Ursprungscertisicate, worinnen, daß der Gesundheitszu-
stand jener Gegenden unverdächtig sei, zugleich mie attestirt seyn muß, genügende Aus-
weisung erfolge; oder ·
b) die Personen, und daß dieselben, so wie die von ihnen begleiteten Gegenstaͤnde und
Vieharten, nur aus den nächstgelegenen Böhmischen Ortschaften herkommen, binlänglich be-
kanne sind.
Bei dem mindesten, über die Unverdächtigkeit der Reisenden und Transporte, in der
fraglichen Beziehung vorkommenden Zweifel, sind dieselben zurück und auf die F. II. be-
nannten Hauptstcaßen zu verweisen.
IV.
Alle Grenzbehörden, so wie die Postbeameen haben über die genaue Befolgung bdieser
Vorschriften zu wachen, auch die Obrigkeiten aller innerhalb einer Meile von der Böhmi-
schen Grenze gelegenen Ortschaften, die Gerichtspersonen und Polizeidiener diesfalls mie
weiterer Anweisung zu versehen, zu mehrerer Vigilanz in jedem Orte einen besondern
Wachter aufzustellen, der auf alle Reisenden, Waaren und Vieh strenge Aufsicht führe
und an die Localbehörde verweist.
V.
Damit hiernächst etwanige Hincerziehungen um so sicherer entdeckt und unschädlich
gemacht werden mögen, so haben sämmtliche Orts= und Polizei-Behörden, bei Visirung
der Reiselegitimationen, so wie die Zollofsicianten, bei Revision der Frachrzettel, darauf
genau zu achten, daß diese Legitimationen mit den oben erfarderten Eingangsattestationen
der Grenzbehörden gehörig versehen sind, bei vorkommenden Contcraventionen aber die Rel-
senden und Transporte, und zwar, dafern sie in der Nähe der Grenze betroffen werden,
gue zurückzuweisen, im entgegengesetzten Falle aber unter besondere polizeiliche Aussicht zu
ellen.
VI.
Auch wird es den gesammten Obrigkeiten hiesiger Lande, und insonderheit den Physi-
kern, zur angelegentlichsten Pflicht gemacht, auf den Gesundheitszustand ihres Sprengels