Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

53.) Mandat, 
die unerlaubte Vervielfaͤltigung von Werken der bildenden und zeichnenden 
Kuͤnste betreffend; 
vom 10ten August 1831. 
Wog, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. tc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
thun blermie kund und zu wissen: 
Do zeither eine Verschiedenheit der Meinungen darüber Srate gefunden hat: ob und 
unter welchen Voraussehungen die Nachbildung von Kupfeistichen und Zeichnungen als 
unerlaubt zu betrachten sei, so finden Wir süc nöthig, deshalb Folgendes zu verordnen: 
Jede ohne die Cinwilligung Dessen, der das zuerst erschienene Kunstwerk hervorgebracht, 
oder Dessen, der das Verlagsrecht daran erworben hat, bewirkte Nachbildung von Kupfer- 
stichen, Lirhographieen und andern ähnlichen, durch den Diuck vervieliäleigten Werken der 
bildenden und zeichnenden Künste, welche in mehreren Exemplaren geferrigt und zum Han- 
del bestimme ist, uncerliege dem gegen den Büchernachdruck bestehenden gesehlichen Ver- 
bote und den desfallsigen Strafbestimmungen in folgenden drei Fäilen: 
1.) wenn entweder die Nachbildung in allen Theilen die gleiche Größe des Oeiginals 
bat, oder 
2.) wenn solche dieselbe Brauchbarkeit zu wissenschaftlichen oder andern Zwecken, wie 
das Original, gewähre und diese die Hauptabsicht, die Kunst der Darstellung aber dabei 
nur Mittel zum Zweck ist; oder 
3.) wenn dem Künsller oder rechtmäßigen Verl'ger bei einzelnen Kunstunternehmun- 
gen, bei welchen Zweisel darüber entstehen könnten, ob solche unter die vorstehend be- 
zeichneten zu rechnen seien, oder die mit besonderem Aufwande von Mühe, Zeit und Ko- 
sten verbunden sind, das Recht der alleinigen öffemlichen Bekanntmachung durch ein aus- 
drückliches Privilegium, nach vorgängiger Erörterung der Sache, ertheilt worden ist. 
Diese Privilegien sind beim Kicechenrathe zu suchen.
	        
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