Gesetzsammlung
Königreng Sachsen.
13.
22.) Generalverordnung des Ober-Steuer-Collegii,
wegen Erlaͤuterung einiger Stellen des unterm 24sten September 1821
emanirten Steuer-Begnadigungs-Regulatios;
vom 26ften März 1831.
Anton „von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen #rc.
Liebe getreue. Wir haben, seit der unterm 24sten September 1821 erfolgten Ema—
nirung des Steuer-Begnadigungs-Regulativs und der hierauf Bezug habenden Generalver-
ordnung vem 1 57en December 1824, theils in mehrern Fällen wahrgenommen, daß einige
Seellen des gedachten Regulativs, von den Behörden und Gerichrsobrigkelten Unsrer Lande,
nicht völlig entsprechend erklärt und in Anwendung gebrache worden sind; theils finden Wir
Uns auch bewogen, nach vernommenem Beirath Unster getreuen Stände, einige Ausdeh-
nungen der zeitber zugestandenen Begnadigungen Unsern steuerbaren Unterthanen angedeihen
zu lassen; erachten daher für nothwendig, Folgendes in der erwähnten Beziehung zur allge-
meinen Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt machen zu lassen, und verordnen, wie folget:
I. «
Nachdemwörtlicheanhalkebes§.2desRegulakivsvomUstenSeptembek18218uH.des
findet in dem Falle, wenn bei Bebauung einer Wüstung ungangbare Schocke nicht zur Steuer-Begna-
digungs-Regu-
Gangbarkeit aufgezogen werden, keine Steuerbegnadigung Statt. lativs vom 24.
Da Wir es jedoch für angemessen sinden, auch in diesem Falle den Anbauern eine Sertbr. 1821.
Erleichterung angedeihen zu lassen, so soll hier, von der Zeit an, wo der neue Bau be-
scheinigtermaßen begonnen hat, bei Häusern in accisbaren Städeen ein dreijähriger
Gesetzsammlung 1831. ( 16 )