Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

22 IV. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. Jannar 1908.) 
Die amtliche abgekürzte Schreibweise von „Mark" betreffend. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 21. November v. J. beschlossen, daß als amtliche 
abgekürzte Schreibweise von „Mark“ wie bisher das liegende lateinische „4“, jedoch ohne 
Hinzufügung eines Punktes zu gelten hat. 
Dies wird hiermit bekannt gemacht. 
Karlsruhe, den 28. Januar 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A# 
Glockner. 
Dr. Stromoyer. 
Druck und Verlag von malso & Bogel in NKarlru#e.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.