Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

226 — Nr. 38 — 
1916, Versorgungsregelung mit Fleisch betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 59), 
verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Der Versand und die sonstige Verbringung von lebenden oder geschlachteten zahmen 
Kaninchen (Stallhasen) und aus Kaninchenfleisch hergestellten Würsten, Konserven oder sonstigen 
Fleischwaren nach außerbadischen Orten bedürfen der Genehmigung der Fleischversorgungsstelle. 
Für die genehmigten Sendungen werden Versandscheine ausgestellt. 
§ 2. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
und mit Geldstrafe bis zu 10 000 # oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 25. Juli 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. N. 
Dr. Schneider. 
Dr. Schühly. 
Lruck mr Verlog ron Mals## & Voge! in Kurtsuk
	        
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