Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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ausdrücklich bestätiget und bekräftiget haben, daß eine weitere Aftertheilung 
Unserer Fürstlich Nassauischen dentschen Lande nun und zu ewigen Tagen in 
ein und eben derselben Linie nicht statt finden, Paragia auf keine Weise und 
unter keinerley Gestalt in Unsern Fürstlich Nassauischen Landen constituirt, 
im Gegentheil die zu deren Ausschliesung in denen besonderen Fürstlichen 
Linien errichtete Dispositiones und Verträge hierdurch wiederholt, fort die 
Landeshoheit eines jeden Theiles dem Erstgebohrnen, ohne alle Schmälerung 
verbleiben solle. 
Wohingegen es 
Fünf und zwanzigstens in Ansehung der Versorgung der nach- d dienachze. 
gebohrnen Prinzen, wegen deren Standesmäsigen Unterhalts, allenfalsigen babre Vin- 
Vermählung, Ausstattung und Apanagien, auch Versorgung deren Descendenz dommnen einerte 
und der Witwen seiner Linie, bey denen nurgedachten= in jeder Fürstlichen zu verforgen sind. 
Linie bestehenden, oder noch zu errichtenden Ordnungen und Verträgen, sein 
unabänderliches Bewenden behält. 
Geschähe es 
Sechs und zwanzigstens über kurz oder lang, daß einer von Uns, d 1Allgenreine 
denen erbvereinten Fürsten, Unseren männlichen Erben und Nachkommen, der Agnati- 
welches GOtt verhüten wolle, ohne männliche eheliche Leibeserben mit Tode 4# Succes- 
abgienge, so verstehet es sich von selbst, daß vorerst Unsere, oder des abge- 
lebten Fürsten Brüder und deren successionsfähiger Mannsstamm, wann 
dergleichen vorhanden wäre, in desselben Mangel aber dessen von einem 
näheren Stammvater entsprossene Fürstliche successionsfähige Agnaten, nach 
deren Abgange endlich die weiter gesippte erbvereinte Stammsverwandte, nach 
der in folgendem festgesetzten Ordnung eintreten, und solchen die eröfnete 
Lande, Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame ipso jure, und ohne 
daß es einer besonderen neuen Besitzergreifung bedürfte, accresciren sollen.
	        
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