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ausdrücklich bestätiget und bekräftiget haben, daß eine weitere Aftertheilung
Unserer Fürstlich Nassauischen dentschen Lande nun und zu ewigen Tagen in
ein und eben derselben Linie nicht statt finden, Paragia auf keine Weise und
unter keinerley Gestalt in Unsern Fürstlich Nassauischen Landen constituirt,
im Gegentheil die zu deren Ausschliesung in denen besonderen Fürstlichen
Linien errichtete Dispositiones und Verträge hierdurch wiederholt, fort die
Landeshoheit eines jeden Theiles dem Erstgebohrnen, ohne alle Schmälerung
verbleiben solle.
Wohingegen es
Fünf und zwanzigstens in Ansehung der Versorgung der nach- d dienachze.
gebohrnen Prinzen, wegen deren Standesmäsigen Unterhalts, allenfalsigen babre Vin-
Vermählung, Ausstattung und Apanagien, auch Versorgung deren Descendenz dommnen einerte
und der Witwen seiner Linie, bey denen nurgedachten= in jeder Fürstlichen zu verforgen sind.
Linie bestehenden, oder noch zu errichtenden Ordnungen und Verträgen, sein
unabänderliches Bewenden behält.
Geschähe es
Sechs und zwanzigstens über kurz oder lang, daß einer von Uns, d 1Allgenreine
denen erbvereinten Fürsten, Unseren männlichen Erben und Nachkommen, der Agnati-
welches GOtt verhüten wolle, ohne männliche eheliche Leibeserben mit Tode 4# Succes-
abgienge, so verstehet es sich von selbst, daß vorerst Unsere, oder des abge-
lebten Fürsten Brüder und deren successionsfähiger Mannsstamm, wann
dergleichen vorhanden wäre, in desselben Mangel aber dessen von einem
näheren Stammvater entsprossene Fürstliche successionsfähige Agnaten, nach
deren Abgange endlich die weiter gesippte erbvereinte Stammsverwandte, nach
der in folgendem festgesetzten Ordnung eintreten, und solchen die eröfnete
Lande, Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame ipso jure, und ohne
daß es einer besonderen neuen Besitzergreifung bedürfte, accresciren sollen.