Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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möglich  ist;  Bekanntschaft  mit  den  für  den  Schulunterricht  erforderlichen  physikalischen
  Instrumenten  und  Ubung  in  ihrer  Handhabung;  der  Nachweis  praktischer
Erfahrung  in  den  einfachsten  chemischen  Arbeiten,  die  beim  physikalischen  Unterricht
gebraucht  werden;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Genauere  Kenntnis  der  Experimentalphysik  und
ihrer  Anwendungen;  Bekanntschaft  mit  den  grundlegenden  Untersuchungen  auf
einem  der  wichtigeren  Gebiete  der  theoretischen  Physik  und  eine  allgemeine  Ubersicht
über  deren  Gesamtgebiet.

§  24.
Chemie.
Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Chemie  nachweisen  wollen,
ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  wichtigeren  Elemente  und  Verbindungen
mit  Berücksichtigung  ihrer  gewerblichen  Darstellung  und  Verwendung  (anorganische
Chemie),  einschließlich  der  Grundlagen  der  allgemeinen  (physikalischen)  Chemie;
ferner  (von  der  organischen  Chemie)  Kenntnis  der  für  gewerbliche  und  für  einfachste
physiologische  Vorgänge  wichtigsten  Kohlenstoffverbindungen;  endlich  einige  Ubung
in  der  Analyse  und  in  Schulversuchen,  sowie  die  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten
physikalischen  Instrumenten  und  ihrer  Handhabung;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eingehendere  Bekanntschaft  mit  der  anorganischen
Chemie;  Verständnis  der  wichtigsten  Gesetze  der  allgemeinen  Chemie  und  die
Fähigkeit,  sie  auf  einfache  Fälle  anzuwenden;  auf  dem  Gebiete  der  organischen
Chemie  Kenntnis  der  Lehre  über  chemische  Konstitution  im  allgemeinen  und  der
wichtigsten  Körperklassen  und  Stoffe  im  besonderen;  endlich  größere  Sicherheit  bei
analytischen  und  präparativen  Arbeiten  sowie  bei  Anstellung  von  Unterrichtsversuchen.

–25.
Mineralogie  mit  Geologie.
Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Mineralogie  mit  Geologie
nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern

2)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  wesentlichsten  Grundlehren  der  Krystallographie,
  der  physikalischen  und  chemischen  Mineralogie,  sowie  eine  auch  auf  Anschauung
  gegründete  Kenntnis  der  am  häufigsten  auftretenden  Mineralien  nach
Erscheinungsweise  und  Vorkommen.  Bekanntschaft  mit  den  verbreitetsten  eruptiven

und  sedimentären  Felsarten  nach  ihrer  Zusammensetzung,  Lagerung,  Bildung  und
Umbildung,  mit  den  Hauptlehren  der  Vulkanologie,  mit  den  Wirkungen  der
wichtigsten  geologischen  Faktoren,  mit  der  Reihenfolge  der  geologischen  Formationen;

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