Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

der 
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r) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich Schaumburg-Lippische Landesregierung zu 
Bückeburg, 
s) für Lippe das Fürstlich Lippische Kabinetsministerium zu Detmold, 
t) für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, 
u) für Bremen der Senat der freien Hansestadt Bremen, 
Vv) für Hamburg der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, 
W) für Elsaß-Lothringen der Kaiserliche Statthalter in Elsaß-Lothringen zu Straßburg. 
In den Königreichen Sachsen und Württemberg stehen die Ersatzangelegenheiten 
unter der Leitung der betreffenden Kriegsministerien in Gemeinschaft mit den Mi- 
nisterien des Innern. 
N. M. G. § 30, d. 
Die Mitwirkung der Kaiserlichen Admiralität hinsichtlich der Leitung der Ersatz- 
angelegenheiten der Marine in der Ministerialinstanz ergiebt sich aus dem Inhalt 
dieser Verordnung. 
In den einzelnen Ersatzbezirken steht der kommandirende General des * 
  
in Gemeinschaft mit dem Chef der Provinzial= oder Landes-Verwaltungsbehörde, sofern 
nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt find, den- Ersatz- 
angelegenheiten als „Ersatzbehörde dritter Instanz“ vor. 
RN. M. G. §. 30c. 
In Bayern fungiren als Zivil-Mitglieder der Ersatzbehörden III. Instanz 
für den Bezirk des I. Armeecorps der Präsident der Regierung von Oberbayern 
in München, 
für den Bezirk des II. Armeecorps der Präsident der Regierung von Unterfranken 
und Aschaffenburg in Würzburg. 
In der dritten Instanz fungiren weiters nachstehende Zivilbehörden: 
a) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich 
Preußischen Oberpräsidenten, 
b) für Baden ein Beauftragter des Großherzoglich Badischen Ministeriums des 
Innern zu Karlsruhe, 
*) Im Großherzogthum Hessen tritt an Stelle des kommandlirenden Generals der Kommandeur 
berzoglich Hessischen (25.) Division.
	        
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