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5. für Kastrationen:
eines Hengstes
5 —20%/¾#
eines Bullen
3— 10%
einer Kuh
10 —204,
eines Kalbes
1—3%½%
eines Ebers
2—6.%5½
eines jungen Schweines
O, 2%
eines Hundes
2 —3.,
einer Hündin
3—5.
6. für geburtshülfliche Leistungen
a) bei einfachen Geburten
3— 6.4,
b) bei Schwergeburten mit einfachen Lageveränderungen
—
F) bei Schwergeburten mit complicirten Lageveränderungen oder Zerstückelung
10 —307.
Bei kleineren Hausthieren ist die Hälfte der Sätze unter a, b und c in Ansatz zu
bringen;
7. für Ablösung der Nachgeburt
3 — 104;
8. für die Reposition des Uterus
5 — 15•4;
9. für Anlegung von Verbänden, wozu besondere Kunstfertigkeit gehört
2 — 6.#.
Die Verbandstücke hat der Thierbesitzer zu liefern oder dem Thierarzte nach dem
wirklichen Aufwande zu ersetzen;
10. für die Benutzung des Wurfzeugs
2 —5..