Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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5.  für  Kastrationen:
eines  Hengstes

5  —20%/¾#
eines  Bullen
3—  10%
einer  Kuh
10  —204,
eines  Kalbes
1—3%½%
eines  Ebers
2—6.%5½
eines  jungen  Schweines
O,  2%
eines  Hundes
2  —3.,
einer  Hündin
3—5.
6.  für  geburtshülfliche  Leistungen
a)  bei  einfachen  Geburten
3—  6.4,
b)  bei  Schwergeburten  mit  einfachen  Lageveränderungen
—
F)  bei  Schwergeburten  mit  complicirten  Lageveränderungen  oder  Zerstückelung
10  —307.

Bei  kleineren  Hausthieren  ist  die  Hälfte  der  Sätze  unter  a,  b  und  c  in  Ansatz  zu
bringen;

7.  für  Ablösung  der  Nachgeburt

3  —  104;

8.  für  die  Reposition  des  Uterus
5  —  15•4;

9.  für  Anlegung  von  Verbänden,  wozu  besondere  Kunstfertigkeit  gehört
2  —  6.#.

Die  Verbandstücke  hat  der  Thierbesitzer  zu  liefern  oder  dem  Thierarzte  nach  dem
wirklichen  Aufwande  zu  ersetzen;
10.  für  die  Benutzung  des  Wurfzeugs
2  —5..