Metadata : Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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verlassen.  Anderseits  war  bei  der  Mannigfaltigkeit
ihrer  Ausgestaltung  nicht  wohl  daran  zu  denken,
eine  derselben  der  Ausarbeitung  zugrunde  zu
legen.  Das  Ziel  der  Gesetzgebung  mußte  vielmehr
  sein,  das  Gemeinsame,  soweit  es  sich  bewährt
hatte,  festzuhalten,  im  übrigen  die  Unterschiede  im
Weg  des  Kompromisses  auszugleichen.  So  mußte
zwar  im  allgemeinen  eine  von  den  bestehenden
Gesetzgebungen  unabhängige,  im  ganzen  neue
Strafprozeßordnung  entstehen,  in  der  jedoch  „das,
was  für  das  Gebiet  des  einen  Staats  als  Neuerung
  erscheint,  für  das  Gebiet  eines  andern
Staats  keine  solche"  ist.

Das  sachliche  Geltungsgebiet  der  Strafprozeßordnung
  ist  bereits  oben  (I.  1.)  festgestellt;
auch  ist  dort  durch  Hinweis  auf  die  Sondergerichte
das  persönliche  Geltungsgebiet  umschrieben;  räumlich
  umfaßt  ihr  Geltungsgebiet  das  ganze  Deutsche
Rei

ich.

B.  Die  Prozeßsubjekte.  1.  Die  Strafgerichte
  (Zuständigkeit,  Ausschließung  und  Ablehnung
  des  Richters  usw.).  Zur  Ausübung  der
Strafgerichtsbarkeit  sind  ausschließlich  Staatsgerichte
  berufen.  Seit  Inkrafttreten  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  (1.  Okt.  1879)  ist  jede  Privatgerichtsbarkeit
  aufgehoben,  Präsentationen  für
Anstellungen  sind  abgeschafft,  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit
  ist  die  bürgerliche  Wirkung  genommen
und  Ausnahmegerichte  sind  für  unstatthaft  erklärt
(vgl.  oben  I.  1.  und  G.V.G.  §8  13—16).  Gerichtsherr
  ist  der  Landesherr;  in  seinem  Namen
werden  die  Urteile  erlassen;  das  Reichsgericht  erkennt
  „im  Namen  des  Reichs“.  Die  Unabhängigkeit
  der  Gerichte  ist  grundsätzlich  ausgesprochen
(G.  V.G.  8§  1;  vgl.  d.  Art.  Richter).

An  der  Ausübung  der  Strafgerichtsbarkeit  sind
alle  ordentlichen  Gerichte  beteiligt:  Amtsgerichte,
Landgerichte,  Oberlandesgerichte  und  Reichsgericht.
Wegen  Verfassung  und  Besetzung  derselben  sowie
der  bei  den  Amtsgerichten  zu  bildenden  Schöffengerichte
  und  der  bei  den  Landgerichten  zusammentretenden
  Schwurgerichte  ist  auf  den  Artikel  Gerichtsverfassung
  zu  verweisen.

Die  Zuständigkeit  eines  Gerichts  zu  den
von  ihm  vorgenommenen  Prozeßhandlungen  bildet
die  erste  und  oberste  Voraussetzung  für  die  Rechtsbeständigkeit
  eines  Strafverfahrens.  Daher  bildet
die  Verletzung  dieses  Grundsatzes  stets  eine  Verletzung
  des  Gesetzes  und  damit  stets  Revision
(Str.  P.O.  8  377,  Nr  4).

Die  sachliche  Zuständigkeit  der  einzelnen
Gattung  bestimmt  das  Gerichtsverfassungsgesetz.

Strafprozeß.

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in  erster  Instanz,  die  Oberlandesgerichte  nur  in
höherer  Instanz,  die  Strafkammern  und  das
Reichsgericht  sowohl  in  erster  als  in  höherer  Instanz
  zuständig.  Was  die  Zuständigkeit  in  erster
Instanz  anlangt,  so  ist  der  französisch-rechtliche
Grundsatz,  streng  nach  der  Dreiteilung  der  strafbaren
  Handlungen  die  Zuständigkeit  zu  verteilen,
nicht  durchgeführt,  indem  den  Schöffengerichten
neben  den  Übertretungen  auch  leichtere  Vergehen,
den  Strafkammern  außer  den  übrigen  Vergehen
auch  leichtere  Verbrechen  und  auch  gewisse  schwerere

Verbrechen  sowie  alle  Verbrechen  jugendlicher

Personen  zur  Aburteilung  überwiesen  sind;  die
Schwurgerichte  sind  für  alle  den  Landgerichten
nicht  überwiesenen  Verbrechen  und  in  Bayern,
Württemberg  auch  für  die  Preßdelikte  zuständig.
Das  Reichsgericht  ist  in  erster  und  letzter  Instanz
zuständig  in  den  Fällen  des  Hochverrats  und  des
Landesverrats,  insofern  diese  Verbrechen  gegen  den
Kaiser  oder  das  Reich  gerichtet  sind.  —  Die  sachliche
  Zuständigkeit  in  höherer  Instanz  wird  zutreffenden
  Orts  unten  erörtert  werden.  —  Die
sachliche  Zuständigkeit  ist  von  dem  Gericht  in
jedem  Stadium  des  Verfahrens  von  Amts  wegen
zu  prüfen.

Die  örtliche  Zuständigkeit  eines  Gerichts
(der  Gerichtsstand)  wird  dadurch  begründet,  daß
die  zu  verfolgende  strafbare  Tat  in  dessen  Bezirk
begangen  worden  ist,  oder  daß  der  Täter  in  dem
Bezirk  seinen  Wohnsitz  hat,  oder  wenn  keiner  dieser
Gerichtsstände  begründet  ist,  daß  der  Täter  im
Bezirk  ergriffen  worden  ist.  Unter  Umständen,
nämlich  vor  allem  dann,  wenn  Handlung  und
Erfolg  örtlich  auseinanderliegen,  kann  die  Bestimmung
  des  Gerichtsstands  der  begangenen  Tat
auf  Schwierigkeiten  stoßen.  Auch  kann  die  Zulassung
  dieses  Gerichtsstands  im  unterstellten  Fall
zu  großen  Unzuträglichkeiten  führen  und  hat  dazu
geführt,  insofern  als  bei  Preßdelikten  nicht  bloß
der  Erscheinungsort  z.  B.  einer  Zeitung,  sondern
auch  jeder  Ort,  an  den  sie  versandt  wird,  als
Ort  der  Begehung  des  Preßdelikts  zu  gelten  hatte.
Nunmehr  ist  durch  das  Reichsgesetz  vom  12.  Juni
1902  den  diesbezüglichen  Beschwerden  in  der
Hauptsache  abgeholfen.  Für  die  Fälle  des  sog.
subjektiven  Zusammenhangs  von  Strafsachen,  also
Fälle,  in  denen  an  sich  mehrere  Gerichte  nebeneinander
  zuständig  sein  würden,  sind  besondere
Vorschriften  zur  Lösung  der  Schwierigkeiten  gegeben
  (Str.  P.  O.  8§8  12—16).  —  Die  örtliche
Zuständigkeit  muß  das  Gericht  von  Amts  wegen

 

nur  bis  zur  Eröffnung  des  Hauptverfahrens,  nach-Hier

  ist  nur  folgendes  zu  bemerken.  Schöffen=  her  nur  auf  den  Einwand  des  Angeklagten  prüfen.
gerichte  und  Schwurgerichte  sind  nur  als  erkennende  Der  Satz,  daß  unberechtigte  Annahme  örtlicher
Gerichte  tätig;  die  für  die  Durchführung  des  Zuständigkeit  stets  einen  Revisionsgrund  abgebe,
Strafprozesses  sonst  erforderlichen  Anordnungen  erleidet  hiernach  die  entsprechende  Einschränkung.
und  Entscheidungen  ergehen  dagegen  von  den  Die  Voraussetzungen  für  die  Ausübung  des
Strafkammern  oder  Senaten  oder  aber  von  Einzel=  Richteramts  bestimmt  das  Gerichtsverfassungsgesetz
personen  (dem  Amtsrichter,  Untersuchungsrichter,  (§§  1—11;  val.  d.  Art.  Richter).  Ein  Richter,
Vorsitzenden  der  Strafkammer  oder  des  Senats).  der  diesen  Anforderungen  nicht  entspricht,  ist  zum
Die  Schöffengerichte  und  Schwurgerichte  sind  nur  Richteramt  un  fähig  (inhabilis)  und  kraft  Ge-