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verlassen. Anderseits war bei der Mannigfaltigkeit
ihrer Ausgestaltung nicht wohl daran zu denken,
eine derselben der Ausarbeitung zugrunde zu
legen. Das Ziel der Gesetzgebung mußte vielmehr
sein, das Gemeinsame, soweit es sich bewährt
hatte, festzuhalten, im übrigen die Unterschiede im
Weg des Kompromisses auszugleichen. So mußte
zwar im allgemeinen eine von den bestehenden
Gesetzgebungen unabhängige, im ganzen neue
Strafprozeßordnung entstehen, in der jedoch „das,
was für das Gebiet des einen Staats als Neuerung
erscheint, für das Gebiet eines andern
Staats keine solche" ist.
Das sachliche Geltungsgebiet der Strafprozeßordnung
ist bereits oben (I. 1.) festgestellt;
auch ist dort durch Hinweis auf die Sondergerichte
das persönliche Geltungsgebiet umschrieben; räumlich
umfaßt ihr Geltungsgebiet das ganze Deutsche
Rei
ich.
B. Die Prozeßsubjekte. 1. Die Strafgerichte
(Zuständigkeit, Ausschließung und Ablehnung
des Richters usw.). Zur Ausübung der
Strafgerichtsbarkeit sind ausschließlich Staatsgerichte
berufen. Seit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes
(1. Okt. 1879) ist jede Privatgerichtsbarkeit
aufgehoben, Präsentationen für
Anstellungen sind abgeschafft, der geistlichen Gerichtsbarkeit
ist die bürgerliche Wirkung genommen
und Ausnahmegerichte sind für unstatthaft erklärt
(vgl. oben I. 1. und G.V.G. §8 13—16). Gerichtsherr
ist der Landesherr; in seinem Namen
werden die Urteile erlassen; das Reichsgericht erkennt
„im Namen des Reichs“. Die Unabhängigkeit
der Gerichte ist grundsätzlich ausgesprochen
(G. V.G. 8§ 1; vgl. d. Art. Richter).
An der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit sind
alle ordentlichen Gerichte beteiligt: Amtsgerichte,
Landgerichte, Oberlandesgerichte und Reichsgericht.
Wegen Verfassung und Besetzung derselben sowie
der bei den Amtsgerichten zu bildenden Schöffengerichte
und der bei den Landgerichten zusammentretenden
Schwurgerichte ist auf den Artikel Gerichtsverfassung
zu verweisen.
Die Zuständigkeit eines Gerichts zu den
von ihm vorgenommenen Prozeßhandlungen bildet
die erste und oberste Voraussetzung für die Rechtsbeständigkeit
eines Strafverfahrens. Daher bildet
die Verletzung dieses Grundsatzes stets eine Verletzung
des Gesetzes und damit stets Revision
(Str. P.O. 8 377, Nr 4).
Die sachliche Zuständigkeit der einzelnen
Gattung bestimmt das Gerichtsverfassungsgesetz.
Strafprozeß.
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in erster Instanz, die Oberlandesgerichte nur in
höherer Instanz, die Strafkammern und das
Reichsgericht sowohl in erster als in höherer Instanz
zuständig. Was die Zuständigkeit in erster
Instanz anlangt, so ist der französisch-rechtliche
Grundsatz, streng nach der Dreiteilung der strafbaren
Handlungen die Zuständigkeit zu verteilen,
nicht durchgeführt, indem den Schöffengerichten
neben den Übertretungen auch leichtere Vergehen,
den Strafkammern außer den übrigen Vergehen
auch leichtere Verbrechen und auch gewisse schwerere
Verbrechen sowie alle Verbrechen jugendlicher
Personen zur Aburteilung überwiesen sind; die
Schwurgerichte sind für alle den Landgerichten
nicht überwiesenen Verbrechen und in Bayern,
Württemberg auch für die Preßdelikte zuständig.
Das Reichsgericht ist in erster und letzter Instanz
zuständig in den Fällen des Hochverrats und des
Landesverrats, insofern diese Verbrechen gegen den
Kaiser oder das Reich gerichtet sind. — Die sachliche
Zuständigkeit in höherer Instanz wird zutreffenden
Orts unten erörtert werden. — Die
sachliche Zuständigkeit ist von dem Gericht in
jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen
zu prüfen.
Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts
(der Gerichtsstand) wird dadurch begründet, daß
die zu verfolgende strafbare Tat in dessen Bezirk
begangen worden ist, oder daß der Täter in dem
Bezirk seinen Wohnsitz hat, oder wenn keiner dieser
Gerichtsstände begründet ist, daß der Täter im
Bezirk ergriffen worden ist. Unter Umständen,
nämlich vor allem dann, wenn Handlung und
Erfolg örtlich auseinanderliegen, kann die Bestimmung
des Gerichtsstands der begangenen Tat
auf Schwierigkeiten stoßen. Auch kann die Zulassung
dieses Gerichtsstands im unterstellten Fall
zu großen Unzuträglichkeiten führen und hat dazu
geführt, insofern als bei Preßdelikten nicht bloß
der Erscheinungsort z. B. einer Zeitung, sondern
auch jeder Ort, an den sie versandt wird, als
Ort der Begehung des Preßdelikts zu gelten hatte.
Nunmehr ist durch das Reichsgesetz vom 12. Juni
1902 den diesbezüglichen Beschwerden in der
Hauptsache abgeholfen. Für die Fälle des sog.
subjektiven Zusammenhangs von Strafsachen, also
Fälle, in denen an sich mehrere Gerichte nebeneinander
zuständig sein würden, sind besondere
Vorschriften zur Lösung der Schwierigkeiten gegeben
(Str. P. O. 8§8 12—16). — Die örtliche
Zuständigkeit muß das Gericht von Amts wegen
nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens, nach-Hier
ist nur folgendes zu bemerken. Schöffen= her nur auf den Einwand des Angeklagten prüfen.
gerichte und Schwurgerichte sind nur als erkennende Der Satz, daß unberechtigte Annahme örtlicher
Gerichte tätig; die für die Durchführung des Zuständigkeit stets einen Revisionsgrund abgebe,
Strafprozesses sonst erforderlichen Anordnungen erleidet hiernach die entsprechende Einschränkung.
und Entscheidungen ergehen dagegen von den Die Voraussetzungen für die Ausübung des
Strafkammern oder Senaten oder aber von Einzel= Richteramts bestimmt das Gerichtsverfassungsgesetz
personen (dem Amtsrichter, Untersuchungsrichter, (§§ 1—11; val. d. Art. Richter). Ein Richter,
Vorsitzenden der Strafkammer oder des Senats). der diesen Anforderungen nicht entspricht, ist zum
Die Schöffengerichte und Schwurgerichte sind nur Richteramt un fähig (inhabilis) und kraft Ge-