Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  423

zum  Auftrieb  auf  andere  Schlachtviehmärkte  erfolgt,  durch  die  Regierung,  Kammer  des
Innern,  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  verboten  werden.

§  63  (51).

Das  in  ein  öffentliches  Schlachthaus  übergeführte  Vieh  darf  baraus  ohne  distriktspolizeiliche
  Genehmigung  lebend  nicht  wieder  ausgeführt  werden.

8  64  (62).
Milch  von  Kühen,  die  auf  Schlachtviehmärkten  oder  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen
  Schlachthäusern  zu  Schlacht-  oder  Handelszwecken  aufgestellt  sind,  darf  nur  nach  vorheriger
  ausreichender  Erhitzung  (§  40  Abs.  3)  abgegeben  oder  sonst  verwertet  werden.

§  65  (63).

Auf  Jahr=  und  Wochenmärkte,  die  von  der  amtstierärztlichen  Beaufsichtigung  befreit
sind,  finden  die  Bestimmungen  der  §§  59  bis  64  keine  Anwendung.

14.  Einrichtung  und  Betrieb  von  Gast=  und  Händlerställen.
§s  66  (54).  Zus  17  N13
(1)  Gastställe  und  Ställe  von  Viehhändlern  müssen  mit  undurchlässigem  Fußboden  bes  Gesetzes
und  glatten  Wänden  versehen  sein.  Sie  müssen  ferner  ausreichend  durch  Tageslicht  beleuchtet,
oder  es  muß  für  eine  ausreichende  künstliche  Beleuchtung  gesorgt  sein.  Die  in  Gast=  und
Händlerställen  befindlichen  Ausrüstungsgegenstände  (Krippen,  Raufen,  Verschläge,  Futterkisten,
Tränkgeräte  und  dergleichen)  sowie  Vorsetzkrippen  müssen  aus  leicht  zu  reinigenden  und  zu

desinfizierenden  Stoffen  bestehen.
(2)  Inwieweit  diese  Forderungen  auf  bereits  bestehende  Stallungen  Anwendung  zu  finden
haben,  bestimmt  die  Distriktspolizeibehörde  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern.

§  67  (55).

Für  größere  Händlerstallungen  muß  ein  besonderer  Raum  zur  Unterbringung  kranker
oder  verdächtiger  Tiere  vorgesehen  sein.  Die  in  Betracht  kommenden  Stallungen  sind  von
der  Distriktspolizeibehörde  zu  bezeichnen.

§  68  (56).

(1)  Gast=  und  Händlerställe,  in  denen  Schweine  oder  Geflügel  untergebracht  sind,  müssen
nach  jeder  Benutzung  gereinigt  und  desinfiziert  werden.  Bei  größeren  Ställen  kann  diese
Maßregel  auf  die  benutzten  Teile  beschränkt  werden.