Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

so  daß  die  von  der  Großherzoglich-Sachsen-Weimar-Eisenachschen  Regicrung
nach  dem  Inhalte  des  gegemwärtigen  Artikels  übernommene  Verpflichtung  zur
Gewährung  eines  Rasliages  in  Vacha  sich  auf  die  drei  Jahre  vom  1Sden  Oktober
1831.  an  bis  zum  1len  Okrober  1834.  beschränkt.
Arkikel  III.
Einquartierung  und  Verpflegung  der  Truppen  und  die  dafür
zu  bezahlende  Vergütung.
A.  Verpflegung  der  Mannschaft.

Einzeknen  Beurlaubten  und  sonst  nicht  im  Dienste  befindlichen  Militair-Personen

  wird  weder  Recht  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  gegeben.

DOiejenigen  Truppen  aber,  welche  zum  Quartier  und  zur  Verpflegung
berechrigt  sind,  erhalten  solche  entweder  bei  den  Eimvohnern,  oder  in  den
Barracken,  deren  Anlage  der  betreffenden  Regierung  überlassen  bleibt.  Die
Utensilien  in  den  Parracken  bestehen  für  den  Umteroffizier  und  Gemeinen  in
Lagerstroh,  einem  Hakenbrett,  Stühlen  oder  himreichenden  hölxernen  Bänken.
Jeder  Unterofsizier  und  Soldat  ist  gehalten,  mit  der  Einquartzerung  und  Ver-Peflegung
  in  den  Barracken  zufrieden  zu  seyn,  sobald  er  dasjenige  erh#lt,  was
er  reglemenksmäßig  zu  fordern  berechtiget  ist.

Die  durchmarschirenden  Truppen,  welche  der  Marschroure  gemäß  bei  den
Unterkhanen  einquartiert  werden,  erhalten  auf  die  Anweisung  der  Etappen-Behbrden
  und  gegen  auszustellende  Qufttung  der  Kommandirenden  die  Ratural-Verpflegung
  vom  Quartierwirthe,  indem  Niemand  ohne  Verpflegung  fernerhin
einquartiert  werden  soll.

Als  allgemeine  Regel  wird  in  bieser  Hinsicht  feftgesetzt,  daß  der  Offzzier
sowohl  wie  der  Soldat  mit  dem  Tische  seines  Winthes  zufrieden  seyn  muß.

Um  jedoch  schlechter  Beköstigung  von  Seiten  des  Wirthes,  wie  übermäßigen
  Eorderungen  von  Seiten  des  Soldaten  vorzubeugen,  wird  Folgendes
bestimmt:  «

Der  Unteroffizier  und  Soldat  und  jede  zunt  Militair  gehoͤrende  Person,  die
nicht  den  Rang  eines  Offiziers  hat,  kann  in  jedem  Nachtquartiere,  sey  es  bei  den
Einwohnern  oder  in  den  Barracken,  verlangen:  zwei  Pfunde  gut  ausgebackenes
Roggenbrod,  ein  halbes  Pfund  Fleisch  und  Zugemüse,  so  viel  des  Mittags  und
des  Abends  zu  ciner  reichlichen  Mahlzeit  gehrt;  des  Morgens  zum  Frühstück  kam
der  Soldat  weiter  nichts  verlangen,  so  wenig  wie  er  berechtiget  ist,  von  dem
Wirthe  Bier,  Branntwein  oder  gar  Kaffee  zu  fordern;  dagegen  sollen  die  Obrigkeiten
  dafür  sorgen,  daß  hinreichender  Vorrath  von  Bier  und  Branntwein  an
jedem  Orte  vorhanden  ist,  und  daß  der  Soldat  nicht  uberkheuèrt  werde.  Die
Subalrern-Offiziere  bis  zum  Hauptmann  cxclasive,  erhalten,  außer  Quarkier,
Holz  und  Licht,  das  nörhige  Brod,  Suppe,  Gemüuse  und  ein  halbes  Pfund

Fleisch,