Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 135 
Personen während der Lebensdauer der Berechtigten oder auf bestimmte oder unbestimmte 
Zeit gegen Entgelt erworben wird, dann für die Beurkundung von Versicherungsverträgen 
werden fünf Zehnteile der vollen Wertgebühr erhoben. Vorausgesetzt wird, daß der Erwerb 
des Rechtes auf die Rente oder die Leistung nach der Absicht der Vertragsschließenden den 
Hauptgegenstand des Vertrags bildet. 
m Als Wertgegenstand gilt bei Versicherungsverträgen die versicherte Summe; im übrigen 
bemißt sich die Berechnung des Gegenstandswerts nach den Vorschriften des Stempelgesetzes. 
Artikel 30. 
!1 Für die Beurkundung von Schenkungen und Schenkungsversprechen werden, wenn der Schenkungen, 
Gegenstandswert nicht mehr als 2000 Mark beträgt, fünf Zehnteile, im übrigen sieben 
Zehnteile der vollen Wertgebühr erhoben. 
m Für die Beurkundung der Errichtung von Familienfideikommissen und für die Be- 
urkundung von Stiftungsgeschäften kommt dem Notar die volle Wertgebühr zu. 
Artikel 31. 
Vergleiche unterliegen als Verträge bei ihrer notariellen Beurkundung der Gebühren- 
bewertung nach Maßgabe ihres Inhalts. 
Artikel 32. 
1 Für die Beurkundung von Einwilligungs= und Genehmigungserklärungen wird eine 
Gebühr von einer Mark oder, wenn die Vornahme des Geschäfts mehr als eine Stunde 
in Anspruch nimmt, die Zeitgebühr erhoben. 
II Für die Beurkundung einer Vollmacht, die zur Vornahme aller Geschäfte oder gewisser 
Gattungen von Geschäften für den Vollmachtgeber ermächtigt (Generalvollmacht), wird eine 
Gebühr von drei Mark, für die Beurkundung einer Vollmacht, die nur zur Vornahme eines 
bestimmten Geschäfts ermächtigt, eine Gebühr von zwei Mark erhoben. 
Artikel 33. 
! Für die Beurkundung von einseitigen Erklärungen, die zur Mitteilung an Duritte 
bestimmt sind, wie Anzeigen und Androhungen, Aufforderungen, Anfechtungen, Zurück- 
weisungen, Kündigungen, Widerrufs= und Rücktrittserklärungen wird die Zeitgebühr erhoben. 
. Für die UÜbergabe der Erklärung an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung 
nach § 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Notar keine Gebühr zu beanspruchen. 
Artikel 34. 
Für die Beurkundung von Empfangsbekenntnissen (Quittungen), ferner für die Be- 
urkundung von Stundungen, Schulderlassen oder Verzichten wird eine Gebühr von einer 
Mark oder, wenn der Gegenstandswert mehr als 300 Mark beträgt, die Zeitgebühr erhoben. 
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Familien-- 
fideikommisse, 
Stiftungen. 
Vergleiche. 
Ein- 
willigungs- 
und Ge- 
nehmigungs- 
erklärungen, 
Vollmachten. 
Einseitige 
Erklärungen 
für Dritte. 
Quittungen, 
Stundungen, 
Schulderlasse, 
Verzichte.
	        
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