Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 53. 403 
§ 164 h. 
(1) Will ein Steuerpflichtiger von der Abgabenentrichtung auf der Grundlage des § 81 11. Wechsel 
des Gesetzes zur Versteuerung nach § 76 des Gesetzes übergehen, so hat er unter Darlegung süder Heer 
der Gründe für den beabsichtigten Wechsel und unter Angabe, ob die Anderung dauernd oder 
nur für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, die Genehmigung der Direktivbehörde zu 
beantragen. 
(2) Die Genehmigung ist nur zu erteilen unter der Bedingung, daß der Steuerpflichtige 
bei einem etwaigen späteren erneuten Ubergange zur Besteuerung der Lieferungen neben der 
Abgabe von den Lieferungen die Abgabe für diejenigen Zahlungen zu entrichten hat, welche 
noch für Lieferungen aus demjenigen Steuerzeitraum eingehen, während dessen die Ver- 
steuerung nach der Zahlung erfolgte. 
(3) Der Betrag der nachträglich zu versteuernden Zahlungen ist in den Jahres- 
anmeldungen außer dem Gesamtbetrage der zu versteuernden Lieferungen besonders aufzuführen. 
§ 164i. 
Wo die mit der Verwaltung der Abgabe von Warenumsätzen betrauten Steuerstellen 12. Trennung 
nicht zugleich Hebestellen sind, ordnet die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichs= der 
. .. . Verwaltungs- 
kanzler (Reichsschatzamt) die hiernach notwendigen Anderungen des Verfahrens an. und 
Erhebungs- 
§ 164 k. befugnisse. 
(1) Die Abgabe aus § 83 a des Gesetzes wird durch Verwendung von Stempelmarken 13. Stempel- 
entrichtet. Die Stempelmarken werden zum Neunwert von 10, 20, 50 Pfennig, 1, 2 und zeichen. 
10 Mark ausgegeben. Ein Verkauf amtlich gestempelter Vordrucke zu Empfangsbekenntnissen 
findet nicht statt. 
(2) Die Marken sind 18,, mm hoch und 22,5 mm breit. Das obere Feld der Pfennig- 
werte enthält auf dunklem Grunde in weiß hervortretender deutscher Schrift die Bezeichnung 
„Waren-Umsatzstempel“. Von den drei mittleren Feldern tragen die beiden äußeren die 
Wertbezeichnung ebenfalls weiß auf dunklem Grunde, das Mittelfeld zeigt den Reichsadler. 
Das untere Feld mit guillochiertem Grunde enthält den Vordruck für die Entwertung durch 
Eintragung von Tag, Monat und Jahr auf der dazu vorgezeichneten Linie. Die Mark- 
werte unterscheiden sich von den Pfennigwerten dadurch, daß unter Anwendung einer zweiten 
Farbe auch das obere Feld mit einer Guilloche unterdruckt ist, so daß hier sowie im 
untersten Felde die Schrift dunkel auf hellem Grunde steht. Die Marken zu 10 Pfennig 
sind hellkarmin, diejenigen zu 20 Pfennig hellblau, zu 50 Pfennig grauviolett, zu 1 Mark 
grün mit rotbraunem Unterdruck, zu 2 Mark gelbbraun mit grünem Unterdruck, zu 10 Mark 
rotbraun mit grünem Unterdruck.
	        
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