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§ 164 h.
(1) Will ein Steuerpflichtiger von der Abgabenentrichtung auf der Grundlage des § 81 11. Wechsel
des Gesetzes zur Versteuerung nach § 76 des Gesetzes übergehen, so hat er unter Darlegung süder Heer
der Gründe für den beabsichtigten Wechsel und unter Angabe, ob die Anderung dauernd oder
nur für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, die Genehmigung der Direktivbehörde zu
beantragen.
(2) Die Genehmigung ist nur zu erteilen unter der Bedingung, daß der Steuerpflichtige
bei einem etwaigen späteren erneuten Ubergange zur Besteuerung der Lieferungen neben der
Abgabe von den Lieferungen die Abgabe für diejenigen Zahlungen zu entrichten hat, welche
noch für Lieferungen aus demjenigen Steuerzeitraum eingehen, während dessen die Ver-
steuerung nach der Zahlung erfolgte.
(3) Der Betrag der nachträglich zu versteuernden Zahlungen ist in den Jahres-
anmeldungen außer dem Gesamtbetrage der zu versteuernden Lieferungen besonders aufzuführen.
§ 164i.
Wo die mit der Verwaltung der Abgabe von Warenumsätzen betrauten Steuerstellen 12. Trennung
nicht zugleich Hebestellen sind, ordnet die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichs= der
. .. . Verwaltungs-
kanzler (Reichsschatzamt) die hiernach notwendigen Anderungen des Verfahrens an. und
Erhebungs-
§ 164 k. befugnisse.
(1) Die Abgabe aus § 83 a des Gesetzes wird durch Verwendung von Stempelmarken 13. Stempel-
entrichtet. Die Stempelmarken werden zum Neunwert von 10, 20, 50 Pfennig, 1, 2 und zeichen.
10 Mark ausgegeben. Ein Verkauf amtlich gestempelter Vordrucke zu Empfangsbekenntnissen
findet nicht statt.
(2) Die Marken sind 18,, mm hoch und 22,5 mm breit. Das obere Feld der Pfennig-
werte enthält auf dunklem Grunde in weiß hervortretender deutscher Schrift die Bezeichnung
„Waren-Umsatzstempel“. Von den drei mittleren Feldern tragen die beiden äußeren die
Wertbezeichnung ebenfalls weiß auf dunklem Grunde, das Mittelfeld zeigt den Reichsadler.
Das untere Feld mit guillochiertem Grunde enthält den Vordruck für die Entwertung durch
Eintragung von Tag, Monat und Jahr auf der dazu vorgezeichneten Linie. Die Mark-
werte unterscheiden sich von den Pfennigwerten dadurch, daß unter Anwendung einer zweiten
Farbe auch das obere Feld mit einer Guilloche unterdruckt ist, so daß hier sowie im
untersten Felde die Schrift dunkel auf hellem Grunde steht. Die Marken zu 10 Pfennig
sind hellkarmin, diejenigen zu 20 Pfennig hellblau, zu 50 Pfennig grauviolett, zu 1 Mark
grün mit rotbraunem Unterdruck, zu 2 Mark gelbbraun mit grünem Unterdruck, zu 10 Mark
rotbraun mit grünem Unterdruck.